Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 87.) Weitere Ausdehnung der Verordnung vom 18ten März c., die Anhaltung 
Französtscher Deserteurs betreffend; auf sämmtliche Kaiserlich = Französischt 
Armee-Korps. Vom Zten April 1812. 
D. nach der Allerhöchsten Willensmeinung Seiner Majestät des Königs 
die Verordnung vom 18ten März dieses Jahres, 
wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Französischen, 
unter dem Befehl des Fursten von Eckmühl stehenden, Truppen, 
auf sämmtliche Kaiserlich-Französische Armee-Korps ausgedehnt werden soll, 
so hat ein Jeder sich hiernach aufs Genaueste zu achten. 
Berlin, den 3ten April 1812. 
Der Staatskanzler 
v. Hardenberg.
	        
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