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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
. No. 12. —
(No. 96.) Königlicher Befehl, wegen nicht fernerer Anwendung der Gesetzstellen des Allge-
meinen Landrechts Th. I. Tit. XXI. §. 289 und 290. und der Städte-
Ordnung auf die gegenwärtige Art der Einquartierung und Verpflegung
ausländischer Truppen. Bom 20sten Mai 1812.
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Ich überzeuge Mich aus den eingehenden Beschwerden über Prägravationen
durch die Einquartierung, daß auf die gegenwärtige Art der Einquartierung
und Verpfleguug ausländischer Truppen weder die Gesetzstelle des Allgemei-
nen Landrechts Th. I. Tit. AXI. . 289 und 290. Anwendung finden kann,
noch daß die Regulirung dieser Last in den Städten als bloße Kommunassache,
welche sie nicht ist, nach den Vorschriften der Stadteordnung den Magisträten
und Stadtverordneten überlassen werden darf. Ich will daher die Vor-
schriften der Stadteordnung für das gegenwärtige Einquartierungs= und Ver-
pflegungswesen suspendiren, und überlasse Ihnen, die Einleilung zur Ein-
richtung besonderer mit dieser Angelegenheit zu beschäftigender Kommissionen,
so wie zur Entwerfung eines zweckmaßigen Regulatios über das Marsche,
Einquartierungs= und Verpflegungswesen fördersamst zu kreffen.
Potsdam, den 20ten Mai 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg,
Jahrgang 1812. M (No. 97.)
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Mai 1812.)