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men und nach den Preisen vergütet, wozu sie von Sachverständigen werden
geschätzt werden.
§. 6. Endlich sollen auch alle Naturalleistungen, die seit dem ersten
März d. J. für Unsere, für die französeschen und für die verbündeten Trup-
pen von den Steuerpflichtigen prastirt und nach dem vorhin §. 5. erwähnten
Edikt zur Vergutung, abseiten des Staats geeignet sind, nach den dort be-
stimmten Sätzen als baares Geld bei den beiden folgenden Terminen ange-
nommen werden.
Tugae es . 7. Die vorläufige Vermögens-Angabe und eigene Schätzung ge-
schiehet vor der Kommission, welche unmittelbar mit der Publikation dieses
Edikts niedergesetzt werden soll, und wird mit dem Vorbehalt einer nähern
Untersuchung angenommen.
§. 8. Irrthümer dieser vorläufigen Angabe können bis zum ersten
Oktober d. IJ. berichtigt werden.
Erst nach Ablauf dieses Termins tritt die Vermuthung ein, daß der
Steuerpflichtige das nicht angegebene Vermögen zu verheimlichen und dem
Beitrage zu entziehen gesucht habe.
eerers §. 9. Bei dem Vermögen in Grundstücken wird nach folgenden Vor-
lschriften verfahren:
HZermegen m a) Jeder Grundeigenthümer hat die Wahl, ob er vorlaufig den Werth des
Grundsiücks nach dem Erwerbpreise, oder nach einer vorhandenen land-
schaftlichen Abschätzung, oder bei städtischen Grundstücken, nach der jetzi-
gen Nutzung, den Betrag mit fünf Prozent zum Kapital gerechnet,
anschlagen will.
b) Wählt er den Erwerbpreis, so steht ihm frei, in Hinsicht auf die, durch
die Folgen des Krieges hervorgebrachte Verminderung des Werths, den
dritten Theil in Abzug zu bringen, insofern die Akquistrion in dem Zeit-
raum vom 1sten Januar 1790. bis 1sten Januar 1809. füllt.
Von den Erwerbpreisen eines, in den Zeiträumen bis zum isten Jan.
1790. und nach dem i1sten Fanuar 1800. erkauften Grundstücks, findet
kein Abzug statt, weil die Vermuthung vorhanden ist, daß der gegen-
wärtige Werth diesem Preise angemessen sey.
c) Wenn in dem Zeitraume seit dem isten Januar 1809. ein Grundstück
mittelst Angabe von Staats= oder andern öffentlichen Papieren bezahlt
worden ist, stehet dem Besitzer frei, den Werth dieser Papiere nach dem
Kours, den sie um die Zeit der Akquisition hatten, auf baares Geld zu
reduziren.
4) Wo entweder gar kein Erwerbpreis, oder kein solcher nachgewiesen ist,
der mit Annäherung an den wirklichen Werth zum Grunde zu legen
wäre, z. B. bei Vererbungen, beim neuen Ausban eines alt erkauften
Hauses,