Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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men und nach den Preisen vergütet, wozu sie von Sachverständigen werden 
geschätzt werden. 
§. 6. Endlich sollen auch alle Naturalleistungen, die seit dem ersten 
März d. J. für Unsere, für die französeschen und für die verbündeten Trup- 
pen von den Steuerpflichtigen prastirt und nach dem vorhin §. 5. erwähnten 
Edikt zur Vergutung, abseiten des Staats geeignet sind, nach den dort be- 
stimmten Sätzen als baares Geld bei den beiden folgenden Terminen ange- 
nommen werden. 
Tugae es . 7. Die vorläufige Vermögens-Angabe und eigene Schätzung ge- 
schiehet vor der Kommission, welche unmittelbar mit der Publikation dieses 
Edikts niedergesetzt werden soll, und wird mit dem Vorbehalt einer nähern 
Untersuchung angenommen. 
§. 8. Irrthümer dieser vorläufigen Angabe können bis zum ersten 
Oktober d. IJ. berichtigt werden. 
Erst nach Ablauf dieses Termins tritt die Vermuthung ein, daß der 
Steuerpflichtige das nicht angegebene Vermögen zu verheimlichen und dem 
Beitrage zu entziehen gesucht habe. 
eerers §. 9. Bei dem Vermögen in Grundstücken wird nach folgenden Vor- 
lschriften verfahren: 
HZermegen m a) Jeder Grundeigenthümer hat die Wahl, ob er vorlaufig den Werth des 
Grundsiücks nach dem Erwerbpreise, oder nach einer vorhandenen land- 
schaftlichen Abschätzung, oder bei städtischen Grundstücken, nach der jetzi- 
gen Nutzung, den Betrag mit fünf Prozent zum Kapital gerechnet, 
anschlagen will. 
b) Wählt er den Erwerbpreis, so steht ihm frei, in Hinsicht auf die, durch 
die Folgen des Krieges hervorgebrachte Verminderung des Werths, den 
dritten Theil in Abzug zu bringen, insofern die Akquistrion in dem Zeit- 
raum vom 1sten Januar 1790. bis 1sten Januar 1809. füllt. 
Von den Erwerbpreisen eines, in den Zeiträumen bis zum isten Jan. 
1790. und nach dem i1sten Fanuar 1800. erkauften Grundstücks, findet 
kein Abzug statt, weil die Vermuthung vorhanden ist, daß der gegen- 
wärtige Werth diesem Preise angemessen sey. 
c) Wenn in dem Zeitraume seit dem isten Januar 1809. ein Grundstück 
mittelst Angabe von Staats= oder andern öffentlichen Papieren bezahlt 
worden ist, stehet dem Besitzer frei, den Werth dieser Papiere nach dem 
Kours, den sie um die Zeit der Akquisition hatten, auf baares Geld zu 
reduziren. 
4) Wo entweder gar kein Erwerbpreis, oder kein solcher nachgewiesen ist, 
der mit Annäherung an den wirklichen Werth zum Grunde zu legen 
wäre, z. B. bei Vererbungen, beim neuen Ausban eines alt erkauften 
Hauses,
	        
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