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Hauses, kann der Eigenthuͤmer die Nutzungen, die er aus dem Grundstuͤcke
zieht, oder die von ihm selbst zu berechnende gewöhnliche Nutzung vor-
läufig annehmen und mit 5 Prozent zum Kapital berechnen.
e) Ist ein Grundeigenthümer gewissenhaft überzeugt, daß das Grundstück
durch die Verhältnisse der Zeit noch unter den Werth gesunken sey, der
bei Anwendung der unter a. b. aufgestellten Regel ermittelt werden würde;
so kann er auch den mindern Werth annehmen, den er dem Grundstücke
beilegen zu können glaubt. Die nähere Untersuchung bleibt der Kommis-
sion vorbehalten, auf welche überhaupt auch der Eigenthümer provozi-
ren kann.
1) Der Werth eigenthümlicher bäuerlicher Grundstücke, von denen kein Er-
werbpreis angegeben werden kann, so wie derjenigen, welche zwar noch
nicht eigenthümlich, aber doch Nutznießungsweise besessen werden und deren
Eigenthumsverleihung nach den schon ausgesprochenen Grundsätzen bevor-
steht, wird durch die niederzusetzenden Kreis= und Kommunal-Kommis-
sionen nach gewissenhaftem, auf Lokalkenntnissen gegründetem Urtheil, so-
fort abgeschätzt.
8) Die Angaben der Grundbesitzer, welche nach a bis g. incl. geschehen, be-
gründen die Erhebung des ersten Prozents. Es sollen aber sämmtliche
Landgüter durch die, unter k. erwähnten Kommissionen sofort, nach ihrem
jetzigen Werthe speziell abgeschätzt und nach dem Resultat, der ganze
Steuerbetrag bestimmt werden. Hiernach wird die etwa entstehende
Differenz gegen die erste Erhebung vergütet oder nachgezahlt.
S. 10. a) Der steuerpflichtige Grundeigenthümer bringt von dem Werthe des
Grundstücks, wie er durch die vorangehenden Bestimmungen G. 9.)
festgesetzt worden, nur die darauf eingetragenen Pfandbriefe und die einem
Ausländer gehörenden Kapitalien (G. 2. lit. f.) in Abzug.
b) Von dem Ueberrest entrichtet er die Steuer des ersten Termins mit
Ein Prozent, ist aber berechtigt, solche seinen Gläubigern für ihren An-
theil entweder auf die laufenden Zinsen oder nach seiner Wahl auch auf
das Kapital oder die rückständigen Zinsen in Anrechnung zu bringen.
) Wenn ein Grundeigenthümer in den zwei letzten Terminen bei Entrich-
tung des zweiten und dritten Prozents, durch Abrechnung auf Natural-
Prästationen eine größere Summe berichtigt hat, als er auf seinen eigenen
Antheil zu berichtigen gehabt haben würde, so kann er die erweislich mehr
bezahlte Summe seinen Gläubigern nur auf Kapital oder auf rückständige
Zinsen in Abzug bringen.
Jahrgang 1812. O d) Die