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wobei die Provinzen von 4 zu 4 Wochen nach einem unter ihnen festzustellen-
den Turnus, alterniren, in der Art, daß jederzeit drei Provinzen repraͤsentirt
werden.
Außerdem ist sie berechtigt, Kaufleute, Fabrikanten und andere sach—
verstaͤndige Maͤnner, von deren Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit sie uͤber—
zeugt ist, zum Gutachten in allen Faͤllen zuzuziehen, wo sie des Urtheils und
Raths derselben bedarf. Sie hat jedoch Vorsorge zu tragen, und es wird
ihr zur unverbruͤchlichsten Pflicht gemacht, die Vermoͤgensangaben der Ge—
werbsgenossen dieser Sachverständigen, denselben nicht bekannt werden zu
lassen.
. 30. Die Steuerbeiträge werden von den Steuerpflichtigen in die-
jenige Kasse bezahlt, welche an dem Orte, woselbst sie ihr Vermögen ange-
ben, die gewöhnlichen Steuern empfängt, und werden von dieser der Regie-
rungs-Haupt-Kasse überwiesen.
Von der Letztern empfängt sie die, bei der Central-Kommission zu lei-
tende Haupt-Kasse.
Alle Beiträge gehen portofrei.
§. 31. a) Die Kommunal-Kommissionen empfangen die Vermögensan-
gaben jedes Mitgliedes der Kommune, welches zur Steuer verpflich-
tet ist.
b) Das Immobiliar-Vermögen wird vor der Kommission des Grundeigen-
thums, das Personalvermögen an dem Wohnort des Beitragspflichti-
gen, angegeben.
§. 32. Mit dem Ablauf des 1sten Augusts d. J. fangen die städtischen
Kommissionen die Prüfung der vorläufigen Angaben an. «
5.33.Da,wosiedasVermögenabgeschätzthat,bedarfeskeiner
weitern Untersuchung (G. 9. lit. f.)
§. 34. Wo dieses nicht geschehen ist, erwählt sie aus jedem Gewerbe
3 oder 4 Standesgenossen des Steuerpflichtigen, welche auf gewissenhafte Schä-
tzung vereidigt werden.
. 35. Diesen wird die eigene Vermögensangabe des abzuschätzenden
Mitgliedes der Kommune nicht bekannt gemacht, sie werden vielmehr aufgefor-
dert, die gutachtliche Schätzung ihres Mitbürgers, ihrer pflichtmäßigen Ueber-
zeugung gemäß, anzugeben.
§. 36. Stimmt diese mit der eigenen Angabe nur ungefähr überein, so
bedarf es keiner weitern Untersuchung. E
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