Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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§#. 37. Da, wo die Kommission die vorläufige Schätzung selbst bewirkt 
hat, ist jederzeit eine Untersuchung erforderlich. G. 23.) 
§. 38. Die Untersuchung geschiehet durch Abschätzung, durch Einsicht 
der Hypothekenbücher und Nachfrage bei den Hppothekenbehörden, durch Revi- 
sion der Handlungs= und Wirthschaftsbücher, und auf jedem Wege, den die 
Kommission angemessen hält. 
§. 39. Jeder Beamte, der bei den verschiedenen Kommissionen zur 
Ausmittelung und Verzeichnung des Vermögens beschäftigt wird, soll zur Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichtet werden. 
Er macht sich, wenn er durch schriftliche oder mündliche Mittheilung ir- 
gend einer Vermögensangabe den geleisteten Eid verletzt, aller öffentlichen Aem- 
ter und aller Benefizien, die er etwa mittelst Gehalts, Wartegeldes oder Pen- 
sion vom Staate genießt, verlustig, und wird außerdem mit der Strafe des 
Meineides belegt. 
S. 40. Unter dem reinen Einkommen ist dasjenige zu verstehen, was iukemmens- 
Jemand von dem Gesammteinkommen seines Gewerbes, nach Abzug dessen, 
was zur Betreibung des Gewerbes erforderlich ist, übrig behält. Es versteht 
sich daher von selbst, daß die Kosten des persönlichen Haushalts nicht in Abzug 
gebracht werden dürfen. 
§. 41. Die Angabe des Einkommens geschieht vor der Kommunal= 
Kommission des Wohnorts, und der Beitragspflichtige kann mit dem Vorbehalt “ 
der nähern Untersuchung diejenige Angabe zum Grunde legen, die er nach Anlei- 
tung des Edikts vom bten Dezember v. J. bei der Behörde bereits eingereicht 
hat, wenn sie zuvor nach den vorhergehenden Bestimmungen G. 40.) berichtigt 
worden. 
§S. 42. Die Einkommensteuer von Besoldungen, Emolumenten, War- 
tegeldern und Pensionen der öffentlichen Beamten, wird bei den Kassen, aus 
welchen sie gezahlt werden, in Abzug gebracht, und an die Steuer-Kasse ab- 
geliefert. 
§. 43. Die Erhebung der Einkommenssteuer aus dem Edikt vom öten 
Dezember v. J. zur Verpflegung der in den Oderfestungen befindlichen franzö- 
sischen Truppen hört zwar auf, doch wird der ausgeschriebene Beitrag von den- 
jenigen noch eingezogen, die damit im Rückstande sind. 
§. 44. Oie auf den Feld-Etat gesetzten Militairpersonen sind in Anse- 
hung ihrer Besoldung von der Steuer au3sgeschlossen. 
Tahrgang 1812. P S. 45.
	        
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