Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

(Na. 100.) Edikt wegen Ausfertigung von Anweisungen auf die Vermogens= und 
Einkommenssteuer. Bom 24sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Unserm heut vollzogenen Edikt wegen Erhebung einer Vermögens- 
und Einkommenssteuer, haben Wir, zur Erleichterung für die Steuerpflichti- 
gen, den ersten Hebungstermin auf den 24sten Juni d. J. festgesetzt. 
Da jedoch schon früher ein Geldbedürfniß eintritt, welches durch die 
gewöhnlichen Staatseinnahmen nicht bestritten werden kann, so verordnen 
Wir: 
## 1. Es sollen Anweisungen auf die vom 24sten Juni bis 24sten 
Dezember d. J. zu erhebende Vermögens= und Einkommenssteuer ertheilt 
werden. 
§. 2. Zu diesen Anweisungen sollen, um allen Zeitverlust bei der Aus- 
fertigung derselben zu vermeiden, Tresorscheine von 250, 100, 50 und 
5 Thaler gewählt werden, die zur Unterscheidung von den eigentlichen Tre- 
sorscheinen mit einem besondern Stempel bedruckt seyn sollen. 
§. 3. Diese gestempelten Tresorscheine gelten als Anweisungen auf die 
Kasse, durch welche die Vermögens= und Einkommenssteuer erhoben wird. 
§. 4. Jeder Inhaber einer solchen Anweisung kann sie bei Entrich- 
ktung der Vermögens= und Einkommenssteuer als baares Geld in Zahlung 
geben. 
S. 5. Bei Entrichtung der gewöhnlichen Gefälle werden sie nicht in 
Zahlung genommen. 
§. 60. Sobald dagegen die Erhebung der Vermögens= und Einkom- 
menssteuer vollendet worden, sollen diejenigen gestempelten Tresorscheine, wel- 
che durch die Steuer nicht amortisirt, sondern im Umlauf verblieben sind, 
dem baaren Gelde gleich, in allen Kassen angenommen werden. 
§. 7. Wegen der Tresor= und Thalerscheine hat es bei den bishe- 
rigen Verordnungen sein Bewenden. 
§. S.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.