Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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ihrem eigenen General angefuͤhrt und bei allen Militair-Operationen nach den 
Kriegsregeln verwendet werden. Der Sold der Auriliar-Armee wird von 
der requirirten Macht bestritten, die Rationen und Portionen von Lebensmit- 
teln, Fourage u. s. w. so wie auch die Ouartiere, werden, sobald die Auri- 
liar-Armee ihre Grenzen überschritten, von der requirirenden Macht und 
zwar nach demselben Maaßstabe geleistet, nach welchem sie ihre eigenen Trup- 
pen im Felde und in den Ouartieren unterhält, oder unterhalten wird. 
Artikel VII. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der in- 
nern Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen 
Chef ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenom- 
menen Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert 
haben. 
Artikel VIII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für denjeni- 
gen der hohen kontrahirenden Theile, welcher angegriffen werden sollte, nicht 
hinreichend seyn würde, behalten Sich Seine Majestät der König von Preußen 
und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich vor, Sich nach Erforderniß 
der Umstände, ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren Hülfe 
gegenseitig einzuverstehen. 
Artikel IX. Die hohen kontrahirenden Theile versprechen Sich ge- 
genseitig, daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zu Ergreifung der 
Waffen genöthigt worden seyn sollte, ohne Ihren Allürten weder Frieden noch 
Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß, wegen der ge- 
leisteten Hülfe, angegriffen werden könne. 
Artikel X. Die Bothschafter und Gesandten der hohen kontrahirenden 
Theile an den auswärtigen Höfen sollen Befehl erhalten, sich durch gegen- 
seitige Verwendung zu unterstützen, und bei allen Gelegenheiten, die das 
Interesse ihrer Herren betreffen, im vollkommenen Einverständnisse zu handeln. 
Artikel XI. Da die hohen kontrahirenden Theile bei Abschließung 
dieses rein defensiven Freundschafts= und Allianz-Traktats beinen andern 
Zweck haben, als sich gegenseitig ihre Besitzungen zu garantiren, und so 
weit es von Ihnen abhängt, die allgemeine Ruhe zu sichern; so wollen Sie 
dadurch den früheren und besonderen gleichfalls defensioen Verpflichtungen, 
welche Sie mit Ihren respektiven Allürten eingegangen sind, nicht nur allein 
nicht im mindesten Abbruch thun, sondern Sie behalten Sich noch wechsel- 
seitig die Freiheit vor, selbst künftighin, andere Traktaten mit den Mächten 
abzuschließen, welche, weit entfernt durch ihre Verbindung dem gegenwärtigen 
Traktate irgend einen Nachtheil zu bringen, oder ein Hinderniß in den Weg 
zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und Wirksamkeit geben können. 
Sie versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen Traktate zuwider laufende 
Verbindlichkeiten einzugehen, und wollen vielmehr im gemeinschaftlichen 
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