Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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aller Reußen ratifizirt, und die Ratifikationen desselben binnen möglichst kur- 
zer Frist ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen, haben Wir Endesunterschriebene Bevollmäch= 
tigte, Kraft Unserer Vollmachten, gegenwärtige nachtragliche Artikel unter- 
zeichnet und denselben Unser Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Töplitz den ## #r#im Jahre Eintausend Achthun- 
dert und Dreizehn. 
(L. §.) Carl August (L. S.) Carl Robert 
Freiherr von Hardenberg. Graf von Nesselrode. 
  
  
(No. 200.) Verordnung wegen strengerer Bestrafung der in den Militair-Lazarethen 
verübten Betrügereien und Diebstähle. Vom 13ten Oktober 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die in mehreren Militair- 
Lazarethen überhandnehmenden Betrügereien, wodurch den verwundeten und 
kranken Kriegern das Ihrige entzogen und die Wirkung patriotischer Unter- 
stützungen vereitelt wird, erfordern eine strenge und der Schändlichkeit des. 
Vergehens angemessene Bestrafung. 
Wir verordnen daher Folgendes: 
§. 1. Jeder in einem Militair-Lazareth von den dabei angestellten 
Offizianten, Wärtern oder Arbeitern, ingleichen von andern Personen ver- 
übte Betrug oder Diebstahl, besonders die Veruntreuung von Lebensmitteln, 
Kleidungsstücken und Lazareth-Utensilien, soll nach Beschaffenheit des Ver- 
brechens mit einer körperlichen Züchtigung von Zwanzig bis Hundert Peit- 
schen= oder Ruthenhieben bestraft werden. 
§. 2. Diese Züchtigung soll jederzeit im Lazareth in Gegenwart ei- 
niger von der Direktion der Anstalt zu bestimmenden Verwundeten, inglei- 
chen mehrerer Offizianten oder Arbeirer erfolgen. 
§. 3. Den Tag darauf wird der Verbrecher vor der Hausthür des. 
Lazareths eine Stunde lang mit einer Tafel ausgestellt, welche mit der Auf- 
schrift: „Betrüger oder Dieb im Lazareth,“ bezeichnet seyn soll. 
S. 4.
	        
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