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aller Reußen ratifizirt, und die Ratifikationen desselben binnen möglichst kurzer
Frist ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen, haben Wir Endesunterschriebene Bevollmächtigte,
Kraft Unserer Vollmachten, gegenwärtige nachtragliche Artikel unterzeichnet
und denselben Unser Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Töplitz den ## #r#im Jahre Eintausend Achthundert
und Dreizehn.
(L. §.) Carl August (L. S.) Carl Robert
Freiherr von Hardenberg. Graf von Nesselrode.
(No. 200.) Verordnung wegen strengerer Bestrafung der in den Militair-Lazarethen
verübten Betrügereien und Diebstähle. Vom 13ten Oktober 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen. 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die in mehreren Militair-Lazarethen
überhandnehmenden Betrügereien, wodurch den verwundeten und
kranken Kriegern das Ihrige entzogen und die Wirkung patriotischer Unterstützungen
vereitelt wird, erfordern eine strenge und der Schändlichkeit des.
Vergehens angemessene Bestrafung.
Wir verordnen daher Folgendes:
§. 1. Jeder in einem Militair-Lazareth von den dabei angestellten
Offizianten, Wärtern oder Arbeitern, ingleichen von andern Personen verübte
Betrug oder Diebstahl, besonders die Veruntreuung von Lebensmitteln,
Kleidungsstücken und Lazareth-Utensilien, soll nach Beschaffenheit des Verbrechens
mit einer körperlichen Züchtigung von Zwanzig bis Hundert Peitschen=
oder Ruthenhieben bestraft werden.
§. 2. Diese Züchtigung soll jederzeit im Lazareth in Gegenwart einiger
von der Direktion der Anstalt zu bestimmenden Verwundeten, ingleichen
mehrerer Offizianten oder Arbeirer erfolgen.
§. 3. Den Tag darauf wird der Verbrecher vor der Hausthür des.
Lazareths eine Stunde lang mit einer Tafel ausgestellt, welche mit der Aufschrift:
„Betrüger oder Dieb im Lazareth,“ bezeichnet seyn soll.
S. 4.