Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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K.  4.  Wenn  die  körperliche  Züchtigung  nach  der  Leibesbeschaffenheit
des  zu  Bestrafenden  oder  sonst  nicht  für  anwendbar  gefunden  wird;  so  muß
statt  derselben  auf  Zuchthausstrafe  erkannt  werden.  Die  Dauer  dieser  Strafe
wird  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts  bestimmt,  durch  die

Ausstellung  verschärft  und  jederzeit  der  höchste  Grad  der  geordneten  Strase
gewählet.

§.  5.  Die  im  F.  3.  vorgeschriebene  Ausstellung  geschieht  in  einem
solchen  Falle  vor  Abführung  des  Verbrechers  zur  Strafanstalt.
#.  6.  Isi  das  Vergehen  so  bedeutend,  daß  nach  dem  Ermessen  des

Richters  dasselbe  durch  die  körperliche  Züchtigung  und  Ausstellung  nicht  hinlänglich

  bestraft  wird;  so  tritt  außerdem  Zuchthausstrafe  nach  der  nähern  Bestimmung
  des  4ten  §.  ein.

.  7.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  Jeder,  der  zum
Dienst  in  einem  Lazareth  angenommen  und  wegen  Betrügereien  oder  Diebstahl
  in  solchem  bestraft  worden,  daraus  entfernt  werden  muß,  und  zum  öffentlichen
  Dienst  niemals  wieder  angestellt  werden  kann.

Wir  befehlen  Unsern  Gerichten,  sich  nach  dieser  Verordnung  auf  das

genaueste  zu  achten,  und  die  Untersuchungen  wegen  der  genannten  Verbrechen
dußerst  zu  beschleunigen.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  mit  Unserm  Konigl.  Insiegel  bedruckt
und  von  Uns  Hochstselbst  vollzogen  worden.

Berlin,  den  13ten  Oktober  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Kircheisen