Oesterreich-Ungarn. 239
drei confessionellen Gesetze. Der Reichskanzler beantwortet den Protest
mit einer einfachen Empfangsbescheinigung.
26. Mai. Der (ultramontan gesinnte) Unterstaatssecretär im Ministerium
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des Auswärtigen, v. Meysenbug, geht in außerordentlicher Mission
nach Rom ab.
„ (Oesterreich). Der Ministerrath beschließt, die Vermögenssteuer
fallen zu lassen und, dem Minoritätsantrage des Budgetausschusses
entsprechend, sich eine 20procentige Couponsteuer (im Gegensatz
gegen die vorgeschlagene 25procentige Zinsenreduction) gefallen
zu lassen. . «
,,(Ungarn).Ländtag:Da6Unterhau6genehiiiigtdenHandelsvertrag
mit dem Zollverein unter der Voraussetzung der Aenderung
der Titulatur des Reichs, die vom Ministerium zugesagt werden kann.
1. Juni. (Oesterreich), Der Cultusminister v. Hasner erläßt in
Folge der Sanctionirung der confessionellen Gesetze ein Circular an
die Bischöfe über die nunmehrige Sachlage:
„Se. Maj. haben mit allerh. Entschließung vom 25. Mai den Gesetzen 2c.
die allerh. Sanction zu ertheilen geruht. In Folge dessen wird der Herr
Justizminister das Erforderliche wegen Uebernahme der Gerichtsbarkeit in
Ehesachen durch die weltlichen Gerichte veranlassen, und mir liegt die Pflicht
ob, jene legislativen Akte vorzubereiten und diejenigen Verfügungen zu tresffen,
welche durch die beiden letztgenannten Gesetze und namentlich in Beziehung
auf die neu zu organisirende Schulaufsicht vorgezeichnet sind. Indem ich
mich beehre, hievon amtlich in Kenntniß zu setzen, habe ich unter Hinweisung
auf die genannten Gesetze selbst nicht nöthig, in eine nähere Erörterung ihres
Inhaltes einzugehen, und füge nur, um jedem möglichen Zweisel im vorhinein
zu begegnen, bei, daß, was namentlich die Angelegenheit der Ehen
von Katholiken anbelangt, zwar die durch das Patent vom 8. Dec. 1856 anerkannten
geistlichen Ehegerichte als solche in Hinkunft nicht mehr fortbestehen
können, daß aber andererseits ebenso unzweifelhaft das verfassungsmäßige Recht
der Kirche, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten,
daher die für den Gewissensbereich erforderlichen und lediglich pro
foro interno giltigen Verfügungen auch in Ehesachen zu treffen, hiedurch
vollkommen unberührt bleibe. Im Hinblick aber auf die mannichfachen Mißdeutungen,
welche der Standpunkt der Regierung bei den vorbereitenden Verhandlungen
über diese Gesetze erfahren hat — halte ich es für meine Pflicht,
dieser meiner Eröffnung noch Folgendes beizufügen: Die Regierung verkennt
keineswegs die Tragweite jener Veränderungen, welche das Verhältniß des
Staates zur Kirche durch die vorliegenden Gesetze in Oesterreich erfahren hat.
Allein wie sie dieselben als die nothwendige Consequenz jener Grundsätze betrachtet,
welche in den Staatsgrundgesetzen mit bindender Kraft niedergelegt
sind, so ist sie auch von der Ueberzeugung getragen, daß auf dem Voden der
Freiheit der Kirche, welche jene gewährleisten, für die reichen Mittel der letzteren
ein weites und unansechtbares Feld segensreicher Wirksamkeit eröfsnet
ist. Die Freiheit der Kirche zu schützen, die ihr gebührende Achtung mit
allen berechtigten Mitteln der Staatsgewalt aufrechtzuerhalten, ist die ernste
Absicht der Regierung, und jede Einmischung der Staatsgewalt in das eigenthümliche
Gebiet der Kirche wird ihr stets fernliegen. Deßhalb aber glaubt
sie auch, daß die durch die obigen Gesetze veränderte Stellung der Kirche zum
Staate jenes Verhältniß freundlicher Gegenseitigkeit zwischen beiden, dessen
Wohlthätigkeit und Nothwendigkeit für den Staat wie für die Kirche sie voll-