Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Oesterreich-Ungarn.  239

drei  confessionellen  Gesetze.  Der  Reichskanzler  beantwortet  den  Protest
  mit  einer  einfachen  Empfangsbescheinigung.

26.  Mai.  Der  (ultramontan  gesinnte)  Unterstaatssecretär  im  Ministerium

28.

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des  Auswärtigen,  v.  Meysenbug,  geht  in  außerordentlicher  Mission
nach  Rom  ab.

„  (Oesterreich).  Der  Ministerrath  beschließt,  die  Vermögenssteuer
  fallen  zu  lassen  und,  dem  Minoritätsantrage  des  Budgetausschusses
  entsprechend,  sich  eine  20procentige  Couponsteuer  (im  Gegensatz
  gegen  die  vorgeschlagene  25procentige  Zinsenreduction)  gefallen
zu  lassen.  .  «
,,(Ungarn).Ländtag:Da6Unterhau6genehiiiigtdenHandelsvertrag
  mit  dem  Zollverein  unter  der  Voraussetzung  der  Aenderung
der  Titulatur  des  Reichs,  die  vom  Ministerium  zugesagt  werden  kann.

1.  Juni.  (Oesterreich),  Der  Cultusminister  v.  Hasner  erläßt  in

Folge  der  Sanctionirung  der  confessionellen  Gesetze  ein  Circular  an
die  Bischöfe  über  die  nunmehrige  Sachlage:

„Se.  Maj.  haben  mit  allerh.  Entschließung  vom  25.  Mai  den  Gesetzen  2c.
die  allerh.  Sanction  zu  ertheilen  geruht.  In  Folge  dessen  wird  der  Herr
Justizminister  das  Erforderliche  wegen  Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  in
Ehesachen  durch  die  weltlichen  Gerichte  veranlassen,  und  mir  liegt  die  Pflicht
ob,  jene  legislativen  Akte  vorzubereiten  und  diejenigen  Verfügungen  zu  tresffen,
welche  durch  die  beiden  letztgenannten  Gesetze  und  namentlich  in  Beziehung
auf  die  neu  zu  organisirende  Schulaufsicht  vorgezeichnet  sind.  Indem  ich
mich  beehre,  hievon  amtlich  in  Kenntniß  zu  setzen,  habe  ich  unter  Hinweisung
auf  die  genannten  Gesetze  selbst  nicht  nöthig,  in  eine  nähere  Erörterung  ihres
Inhaltes  einzugehen,  und  füge  nur,  um  jedem  möglichen  Zweisel  im  vorhinein
  zu  begegnen,  bei,  daß,  was  namentlich  die  Angelegenheit  der  Ehen
von  Katholiken  anbelangt,  zwar  die  durch  das  Patent  vom  8.  Dec.  1856  anerkannten
  geistlichen  Ehegerichte  als  solche  in  Hinkunft  nicht  mehr  fortbestehen
können,  daß  aber  andererseits  ebenso  unzweifelhaft  das  verfassungsmäßige  Recht
der  Kirche,  ihre  inneren  Angelegenheiten  selbständig  zu  ordnen  und  zu  verwalten,
  daher  die  für  den  Gewissensbereich  erforderlichen  und  lediglich  pro
foro  interno  giltigen  Verfügungen  auch  in  Ehesachen  zu  treffen,  hiedurch
vollkommen  unberührt  bleibe.  Im  Hinblick  aber  auf  die  mannichfachen  Mißdeutungen,
  welche  der  Standpunkt  der  Regierung  bei  den  vorbereitenden  Verhandlungen
  über  diese  Gesetze  erfahren  hat  —  halte  ich  es  für  meine  Pflicht,
dieser  meiner  Eröffnung  noch  Folgendes  beizufügen:  Die  Regierung  verkennt
keineswegs  die  Tragweite  jener  Veränderungen,  welche  das  Verhältniß  des
Staates  zur  Kirche  durch  die  vorliegenden  Gesetze  in  Oesterreich  erfahren  hat.
Allein  wie  sie  dieselben  als  die  nothwendige  Consequenz  jener  Grundsätze  betrachtet,
  welche  in  den  Staatsgrundgesetzen  mit  bindender  Kraft  niedergelegt
sind,  so  ist  sie  auch  von  der  Ueberzeugung  getragen,  daß  auf  dem  Voden  der
Freiheit  der  Kirche,  welche  jene  gewährleisten,  für  die  reichen  Mittel  der  letzteren
  ein  weites  und  unansechtbares  Feld  segensreicher  Wirksamkeit  eröfsnet
ist.  Die  Freiheit  der  Kirche  zu  schützen,  die  ihr  gebührende  Achtung  mit
allen  berechtigten  Mitteln  der  Staatsgewalt  aufrechtzuerhalten,  ist  die  ernste
Absicht  der  Regierung,  und  jede  Einmischung  der  Staatsgewalt  in  das  eigenthümliche
  Gebiet  der  Kirche  wird  ihr  stets  fernliegen.  Deßhalb  aber  glaubt
sie  auch,  daß  die  durch  die  obigen  Gesetze  veränderte  Stellung  der  Kirche  zum
Staate  jenes  Verhältniß  freundlicher  Gegenseitigkeit  zwischen  beiden,  dessen
Wohlthätigkeit  und  Nothwendigkeit  für  den  Staat  wie  für  die  Kirche  sie  voll-