Contents : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

24  Max  Seydel.  Der  deutsche  Bunde#rath.  (296

Daß  Preußen  in  den  Ausschüfsen  den  Vorsitz  führe,  fordert  die  Verfaffung
  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten.  Aber  es  liegt  in  der  Natur  der
Verhältnisse  und  die  dermalen  geltende  Geschäftsordnung  ordnet  es  an.

Die  Zusammensetzung  der  Ausschüsse  ist  für  jede  Bundesrathsseffion,
bezw.  mit  jedem  Jahre,  zu  erneuern;  die  ausscheidenden  Staaten  find  wieder
wählbar.

Der  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  zählt  fünf  Mitglieder,
  von  welchen  drei,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  verfassungsmäßig
  bestimmt  find,  zwei  vom  Bundesrathe  für  das  Kalenderjahr  gewählt
werden.  Bayern  führt  den  Vorsitz.  Daß  unter  den  Mitgliedern  Preußen
sei,  ist  zwar  nicht  durch  den  Wortlaut  der  Verfaffung,  aber  durch  die
Natur  der  Sache  ausgeschlossen.

Der  diplomatische  Ausschuß  hat  nämlich  für  die  Regel  keine  Bundesrathsbeschlüsse
  vorzubereiten.  Er  hat  nur  Mittheilungen  des  Kaisers  üÜber
die  Reichspolitik  entgegen  zu  nehmen  und  kann  sich  wohl  auch  hierüber
äußern.  1)

Diese  Verschiedenheit  seiner  Thätigkeit  im  Vergleiche  mit  jener  der
übrigen  Ausschüsse  ergibt  sich  nicht  aus  dem  Wortlaute  der  Verfaffung,
wohl  aber  daraus,  daß  der  Bundesrath  im  Allgemeinen  keinen  rechtlichen
Einfluß  auf  die  Leitung  der  auswärtigen  Beziehungen  des  Reiches  hat.

Nur  wo  zur  Kriegserklärung  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  nothwendig
  ist,  wäre  eine  Ueberweisung  der  Vorberathung  an  den  diplomatischen
Ausschuß  denkbar.

Verträge  mit  fremden  Staaten,  welche  Gegenstände  der  Gesetzgebung
berühren,  werden  jenem  Ausschusse  zu  überweisen  sein,  in  dessen  Geschäftsbereich
  die  betreffende  Materie  fällt.

Für  den  diplomatischen  Ausschuß  ist  es  nicht  ausdrücklich  gesagt,  versteht
  sich  aber  wohl  stillschweigend,  daß,  soferne  er  in  die  Lage  kömmt,  abzustimmen,
  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme  zu  führen  hat.

Ebenso  wenig  wie  für  den  Bundesrath  schreibt  die  Reichsverfaffung
für  dessen  Ausschüsse  einen  bestimmten  Sitz  der  Versammlung  vor;  sie
schreibt  insbesondere  nicht  vor,  daß  dieser  Sitz  mit  dem  Versammlungsorte
des  Bundesrathes  der  gleiche  sein  müsse.)

In  der  Regel  wird  es  sich  von  selbst  gebieten,  daß  die  Ausschußsitzungen
  an  dem  Orte  stattfinden,  wo  der  Bundesrath  versammelt  ist;
ausnahmsweise  kann  die  Sachlage  auch  das  Gegentheil  erheischen.  Darüber,
ob  ein  solcher  Ausnahmefall  vorliege,  wird  nicht  der  Vorsitzende  des  betreffenden
  Ausschusses,  sondern  der  Bundesrath  zu  befinden  haben.

)  Vgl.  die  S.  110  meines  Kommentars  wiedergegebenen  Worte  Delbrück’s.
2)  Anderer  Meinung  Delbrück  in  der  S.  110  meines  Kommentars  angeführten
  Aeußerung.  Dagegen  Laband  I  S.  249  N.  3.