24 Max Seydel. Der deutsche Bunde#rath. (296
Daß Preußen in den Ausschüfsen den Vorsitz führe, fordert die Verfaffung
nicht mit ausdrücklichen Worten. Aber es liegt in der Natur der
Verhältnisse und die dermalen geltende Geschäftsordnung ordnet es an.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist für jede Bundesrathsseffion,
bezw. mit jedem Jahre, zu erneuern; die ausscheidenden Staaten find wieder
wählbar.
Der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten zählt fünf Mitglieder,
von welchen drei, Bayern, Sachsen und Württemberg, verfassungsmäßig
bestimmt find, zwei vom Bundesrathe für das Kalenderjahr gewählt
werden. Bayern führt den Vorsitz. Daß unter den Mitgliedern Preußen
sei, ist zwar nicht durch den Wortlaut der Verfaffung, aber durch die
Natur der Sache ausgeschlossen.
Der diplomatische Ausschuß hat nämlich für die Regel keine Bundesrathsbeschlüsse
vorzubereiten. Er hat nur Mittheilungen des Kaisers üÜber
die Reichspolitik entgegen zu nehmen und kann sich wohl auch hierüber
äußern. 1)
Diese Verschiedenheit seiner Thätigkeit im Vergleiche mit jener der
übrigen Ausschüsse ergibt sich nicht aus dem Wortlaute der Verfaffung,
wohl aber daraus, daß der Bundesrath im Allgemeinen keinen rechtlichen
Einfluß auf die Leitung der auswärtigen Beziehungen des Reiches hat.
Nur wo zur Kriegserklärung die Zustimmung des Bundesrathes nothwendig
ist, wäre eine Ueberweisung der Vorberathung an den diplomatischen
Ausschuß denkbar.
Verträge mit fremden Staaten, welche Gegenstände der Gesetzgebung
berühren, werden jenem Ausschusse zu überweisen sein, in dessen Geschäftsbereich
die betreffende Materie fällt.
Für den diplomatischen Ausschuß ist es nicht ausdrücklich gesagt, versteht
sich aber wohl stillschweigend, daß, soferne er in die Lage kömmt, abzustimmen,
jeder Staat nur Eine Stimme zu führen hat.
Ebenso wenig wie für den Bundesrath schreibt die Reichsverfaffung
für dessen Ausschüsse einen bestimmten Sitz der Versammlung vor; sie
schreibt insbesondere nicht vor, daß dieser Sitz mit dem Versammlungsorte
des Bundesrathes der gleiche sein müsse.)
In der Regel wird es sich von selbst gebieten, daß die Ausschußsitzungen
an dem Orte stattfinden, wo der Bundesrath versammelt ist;
ausnahmsweise kann die Sachlage auch das Gegentheil erheischen. Darüber,
ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, wird nicht der Vorsitzende des betreffenden
Ausschusses, sondern der Bundesrath zu befinden haben.
) Vgl. die S. 110 meines Kommentars wiedergegebenen Worte Delbrück’s.
2) Anderer Meinung Delbrück in der S. 110 meines Kommentars angeführten
Aeußerung. Dagegen Laband I S. 249 N. 3.