Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Vorwande und auf keine Strecke zu den obgedachten Reisen, eher Pferde zu 
geben, als bis sie dazu die Einwilligung resp. der staͤdtischen Polizeibehoͤrde 
oder des Gutsherrn, oder, in dessen Abwesenheit, seines Stellvertreters oder 
des Schulzen erhalten haben. 
. 20. Gleichergestalt wird den Schiffern aufgegeben, keinen Reisen- 
den zur See oder auf Strömen aus Unsern Staaten oder in dieselben hinein 
zu bringen, als mit Bewilligung der Polizeiobrigkeit des Orts, von welchem 
der Fremde abreiset, oder an welchem er ankommt G. 10. und 18.). Die 
Schiffsherren und Schiffsvorsteher sind hierbei für die Versehen oder Verge- 
hungen ihrer Untergebenen gehalten, und allen den, im vorigen KP. gedachten 
Strafen unterworfen. 
§. 27. Den Polizeiobrigkeiten, sowohl in den Städten als auf dem 
Lande, liegt eine verdoppelte Aufmerksamkeit und Aufsicht über die Gasihäu- 
ser, Herbergen und Krüge, und die fleißige Kontrolle und Visitation dersel- 
ben auf; allein denjenigen, welche Reisende beherbergen, ist von neuem die 
Verbindlichkeit einzuschärfen, Niemanden, der mit einem Paß nicht versehen 
ist, zu beherbergen, auf die Pässe genaue Obacht zu haben, den, bei ihnen 
eingekehrten Fremden die Pässe abzufordern, und letztere bei der Meldung, 
der Polizeibehörde zu überliefern. Jeder, der hierin nachlässig ist, oder 
wohl gar einen, mit keinem Passe versehenen Reisenden, ohne Anzeige bei 
der Polizeibehörde, beherbergt, soll nachdrücklichst mit vierwöchigem Gefäng- 
niß, bei Kollusionen mit einem solchen Reisenden aber mit angemessener 
Zuchthausstrafe und, dem Befinden nach, mit derjenigen Strafe belegt wer- 
den, welche die Gesetze auf strafbare Verbindungen mit den Feinden des 
Staats verordnen, ein Gastwirth aber noch außerdem seine Gastgerechtigkeit 
verwirkt haben. 
§. 28. Ohne Genehmigung der Ortspolizeiobrigkeit soll kein Künstler 
oder Handwerker einen auswärtigen oder, vom Auslande einwandernden, 
eingebornen Gesellen in Arbeit nehmen, oder, aus derselben ins Ausland 
entlassen, und auch die Zünfte ohne diese Genehmigung keine Kundschaften 
zur Reise ins Ausland ausstellen, alles bei Vermeidung angemessener, nach- 
drücklicher Strafe. (§. J. 9. und 17.) 
Wir befehlen Unsern Regierungen, dem Chef Unsrer Genedarmerie, 
den Landräthen, den Polizeibehörden in den Städten und auf den Lande, 
den Gutsbesitzern, Amtleuten, Postoffizianten, Pächtern, Schuzen und 
überhaupt allen und jeden, welche mit der Polizeiadministration leauftragt 
sind, das gegenwärtige Reglement, seinem ganzen Inhalte nach, sofort 
nach seiner Publikation in Ausführung zu bringen, darnach de, ihnen 
untergebenen Behörden und betreffenden Einwohner Unserer Staatn genau 
zu
	        
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