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weigern; auf solche Weise würde der Unterschied der Realschulen
erster und zweiter Ordnung, den man mit Recht aufheben wolle,
unter anderem Namen fortbestehen.
Bei der Erörterung der in Rede stehenden Frage wurde mehrfach
auf die in derselben abgegebenen Gutachten der Universitäten
und der Yrovinzial-Schulcollegien Bezug genommen.
Den Gutachten der Universitäten war man von mehreren
Seiten geneigt, nicht allzuviel Gewicht bezüglich der Entscheidung
der Berechtigungsfrage einzuräumen. Es wourde unter mehrfacher
Zustimmung (Meffert, Fritsche, Gandtner) bemerkt (Paun),
daß die Universitäten den höheren Unterrichtsanstalten im allgemeinen
indifferent gegenüberständen, und daß sich aus einer Reihe
von Gutachten ergäbe, wie wenig die betreffenden Facultäten über
das Schulwesen informirt gewesen seien. Dazu komme, daß die
Facultäten sowohl als die Prov.-Schulcollegien meistens aus
Solchen beständen, welche Gymnasialbildung genossen hätten,
und mithin den zu erörternden Fragen nicht überall mit völliger
Unbefangenheit hätten gegenüber stehen können (Paur, Fritsche).
Es wurde hervorgehoben, daß die vorliegende Frage nicht durch
Berufung auf Autoritäten, sondern nur durch das Gewicht der
sachlichen Gründe, von welchen für und gegen sprechende sowohl in
den die Berechtigung absprechenden als in den sie anerkennenden
Gutachten enthalten seien, sowie durch die in einzelnen Fällen gemachten
Erfahrungen entschieden werden könne (Paur, Meffert).
Seitens des Referenten, Geh. R. Wiese, wurde dem gegenüber
die Unparteilichkeit und amtliche Objectivität in den Berichten
der -Prov.-Schulcollegien, in denen sich mehrere frühere Directoren
von Realschulen befänden, betont. ..·
Von Dr. Paur wurde weiter ausgeführt, daß im allgemeinen
die nach dem Plan vom Jahre 1859 eingerichteten Realschulen
1. O. mit Latein, welche reglementsmäßig eine allgemein wissenschaftliche
Bildung zu geben bestimmt seien, mit ihrem dem Gymnasialcurfus
gleichkommenden 9jährigen Lehreursus für geeignet gesalen
werden müßten, eine solche Bildung, welche zum Betreiben
treng wissenschaftlicher Studien im allgemeinen befähige, eben so
gut zu geben als die Gymnasien. Die in manchen Universitäts-Gutachten
enthaltene Behauptung, daß die Leistungen der Realschul-Abiturienten
auf der Universität sich als geringe bewiesen hätten,
sei bis jetzt nichts weiter als eine Behauptung, da statistisches Material
in dieser Beziehung gänzlich fehle. Hätte sich der Realschul-Lehrplan
von 1859 nicht bewährt, so hätte in der langen Zwischenzeit
Remedur eintreten müssen; da eine solche nicht eingetreten, so
zsse man annehmen, daß das Ziel des Planes erreicht sei, also
die Fähigkeit der Realschule zur Ertheilung der oben charakterisirten
allgemein wissenschaftlichen Bildung feststehe; und dann könne die