Volltext : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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weigern;  auf  solche  Weise  würde  der  Unterschied  der  Realschulen
erster  und  zweiter  Ordnung,  den  man  mit  Recht  aufheben  wolle,
unter  anderem  Namen  fortbestehen.

Bei  der  Erörterung  der  in  Rede  stehenden  Frage  wurde  mehrfach
  auf  die  in  derselben  abgegebenen  Gutachten  der  Universitäten
und  der  Yrovinzial-Schulcollegien  Bezug  genommen.

Den  Gutachten  der  Universitäten  war  man  von  mehreren
Seiten  geneigt,  nicht  allzuviel  Gewicht  bezüglich  der  Entscheidung
der  Berechtigungsfrage  einzuräumen.  Es  wourde  unter  mehrfacher
Zustimmung  (Meffert,  Fritsche,  Gandtner)  bemerkt  (Paun),
daß  die  Universitäten  den  höheren  Unterrichtsanstalten  im  allgemeinen
  indifferent  gegenüberständen,  und  daß  sich  aus  einer  Reihe
von  Gutachten  ergäbe,  wie  wenig  die  betreffenden  Facultäten  über
das  Schulwesen  informirt  gewesen  seien.  Dazu  komme,  daß  die
Facultäten  sowohl  als  die  Prov.-Schulcollegien  meistens  aus
Solchen  beständen,  welche  Gymnasialbildung  genossen  hätten,
und  mithin  den  zu  erörternden  Fragen  nicht  überall  mit  völliger
Unbefangenheit  hätten  gegenüber  stehen  können  (Paur,  Fritsche).
Es  wurde  hervorgehoben,  daß  die  vorliegende  Frage  nicht  durch
Berufung  auf  Autoritäten,  sondern  nur  durch  das  Gewicht  der
sachlichen  Gründe,  von  welchen  für  und  gegen  sprechende  sowohl  in
den  die  Berechtigung  absprechenden  als  in  den  sie  anerkennenden
Gutachten  enthalten  seien,  sowie  durch  die  in  einzelnen  Fällen  gemachten
  Erfahrungen  entschieden  werden  könne  (Paur,  Meffert).

Seitens  des  Referenten,  Geh.  R.  Wiese,  wurde  dem  gegenüber
  die  Unparteilichkeit  und  amtliche  Objectivität  in  den  Berichten
der  -Prov.-Schulcollegien,  in  denen  sich  mehrere  frühere  Directoren
von  Realschulen  befänden,  betont.  ..·

Von  Dr.  Paur  wurde  weiter  ausgeführt,  daß  im  allgemeinen
die  nach  dem  Plan  vom  Jahre  1859  eingerichteten  Realschulen
1.  O.  mit  Latein,  welche  reglementsmäßig  eine  allgemein  wissenschaftliche
  Bildung  zu  geben  bestimmt  seien,  mit  ihrem  dem  Gymnasialcurfus
  gleichkommenden  9jährigen  Lehreursus  für  geeignet  gesalen
  werden  müßten,  eine  solche  Bildung,  welche  zum  Betreiben
treng  wissenschaftlicher  Studien  im  allgemeinen  befähige,  eben  so
gut  zu  geben  als  die  Gymnasien.  Die  in  manchen  Universitäts-Gutachten
  enthaltene  Behauptung,  daß  die  Leistungen  der  Realschul-Abiturienten
  auf  der  Universität  sich  als  geringe  bewiesen  hätten,
sei  bis  jetzt  nichts  weiter  als  eine  Behauptung,  da  statistisches  Material
  in  dieser  Beziehung  gänzlich  fehle.  Hätte  sich  der  Realschul-Lehrplan
  von  1859  nicht  bewährt,  so  hätte  in  der  langen  Zwischenzeit
  Remedur  eintreten  müssen;  da  eine  solche  nicht  eingetreten,  so
zsse  man  annehmen,  daß  das  Ziel  des  Planes  erreicht  sei,  also
die  Fähigkeit  der  Realschule  zur  Ertheilung  der  oben  charakterisirten
allgemein  wissenschaftlichen  Bildung  feststehe;  und  dann  könne  die