Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

214  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetbuche.

Denn  der  Gemeindevorsteher  vertritt  den  Notar  oder  Richter.  Demgemäß
müssen  auch  die  für  die  Errichtung  eines  öffentlichen  Testamentes  geltenden
  Vorschriften  in  §§  2234—2246,  namentlich  hinsichtlich  der  Ausschließungsgründe
  für  den  Ortsvorsteher  und  die  Zeugen  und  hinsichtlich
der  Aufnahme  des  Protokolls  beobachtet  werden.  In  diesem  muß  ausdrücklich
  von  dem  amtirenden  Gemeindevorsteher  festgestellt  werden,  daß  die
Vereitelung  der  letztwilligen  Verfügung  zu  besorgen  ist.  Er  konstatirt
das  Vorhandensein  dieser  Besorgniß  und  diese  Feststellung  auf  Grund
der  subjektiven  Erwägung  des  Gemeindevorstehers  entscheidet.  Mit  dieser
Konstatirung  ist  das  Testament  unter  Ausschluß  jeden  Gegenbeweises
gültig,  gleichviel  ob  objektiv  z.  B.  nach  dem  Krankheitszustande  und  der
medizinischen  Expertise  diese  Besorgniß  begründet  war.  Der  zu  besorgende
  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit,  soweit  nicht  Lebensgefahr  hiermit
verbunden  ist,  fällt  nicht  unter  die  Voraussetzung  dieser  Testamentsform.

II.  Das  Testament  an  abgesperrten  Orten  (ähnlich  dem  testamentum
  tempore  pestis)  (5  2250,  Mot.  Bd.5  S.  283;  Denkschrift  S.  295).

1)  Voraussetzung  ist  das  Bestehen  eines  lokalen  Nothstandes.  Der,
wenn  auch  nur  vorübergehende,  Aufenthaltsort  —  nicht  Wohnsitz  —  des
Erblassers,  also  die  Ortschaft,  die  Straße  oder  auch  nur  das  Gebäude,  muß
in  Folge  Ausbruches  einer  Krankheit  z.  B.  Cholera,  Pest  oder  in  Folge
sonstiger  außerordentlicher  Umstände,  z.  B.  Naturereignisse,  Ueberschwemmung,
  Aufruhr,  Krieg,  dergestalt  abgesperrt  sein,  daß  die  Errichtung
eines  öffentlichen  Testamentes  vor  dem  Richter  oder  Notar  unmöglich
oder  doch  erheblich  erschwert  ist.  Eine  polizeiliche  Anordnung  der  Absperrung
  ist  so  wenig  nothwendig,  wie  daß  die  Krankheit  epidemisch  herrscht
und  deshalb  sanitätspolizeiliche  Anordnungen  ergangen  sind.  Ein  Reisender,
  der,  von  auswärts  gekommen,  an  Cholera  erkrankt  und  in  seinem
Hotel  isolirt  ist,  während  die  übrigen  Ortseinwohner  gesund  sind,  kann
in  dieser  außerordentlichen  Form  testiren.  Derartige  Vorfälle  sind  nolorisch,
  daher  schwer  zu  bestreiten  und  deshalb  wird  das  Vorhandensein
von  polizeilichen  Sperrauordnungen  als  Voraussetzung  für  diese  Testamentsart
  nicht  erfordert.

2)  Die  Errichtung  ist  in  doppelter  Form  möglich:

a)  in  der  des  Testamentes  nach  §  2249  mit  den  Qnualitäten  einer
öffentlichen  Urkunde,

b)  oder  durch  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  unter  Aufnahme
eines  Protokolles.

Hinsichtlich  dieses  letzteren  Errichtungsaktes  finden  auf  die  Zeugen
lediglich  die  Vorschriften  der  88  2234,  2235,  2237  Nr.  1  und  3  Anwendung.
  Ausgeschlossen  sind  demnach  auch  hier  der  Ehegatte  des  Erblassers,
  dessen  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie
Verwandte  und  Verschwägerte,  die  im  Testamente  Bedachten  und  die  zu
diesen  Bedachten  im  vorbezeichneten  Umfange  Verwandten  und  Ver-