214 Skizzen zum Bürgerlichen Gesetbuche.
Denn der Gemeindevorsteher vertritt den Notar oder Richter. Demgemäß
müssen auch die für die Errichtung eines öffentlichen Testamentes geltenden
Vorschriften in §§ 2234—2246, namentlich hinsichtlich der Ausschließungsgründe
für den Ortsvorsteher und die Zeugen und hinsichtlich
der Aufnahme des Protokolls beobachtet werden. In diesem muß ausdrücklich
von dem amtirenden Gemeindevorsteher festgestellt werden, daß die
Vereitelung der letztwilligen Verfügung zu besorgen ist. Er konstatirt
das Vorhandensein dieser Besorgniß und diese Feststellung auf Grund
der subjektiven Erwägung des Gemeindevorstehers entscheidet. Mit dieser
Konstatirung ist das Testament unter Ausschluß jeden Gegenbeweises
gültig, gleichviel ob objektiv z. B. nach dem Krankheitszustande und der
medizinischen Expertise diese Besorgniß begründet war. Der zu besorgende
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, soweit nicht Lebensgefahr hiermit
verbunden ist, fällt nicht unter die Voraussetzung dieser Testamentsform.
II. Das Testament an abgesperrten Orten (ähnlich dem testamentum
tempore pestis) (5 2250, Mot. Bd.5 S. 283; Denkschrift S. 295).
1) Voraussetzung ist das Bestehen eines lokalen Nothstandes. Der,
wenn auch nur vorübergehende, Aufenthaltsort — nicht Wohnsitz — des
Erblassers, also die Ortschaft, die Straße oder auch nur das Gebäude, muß
in Folge Ausbruches einer Krankheit z. B. Cholera, Pest oder in Folge
sonstiger außerordentlicher Umstände, z. B. Naturereignisse, Ueberschwemmung,
Aufruhr, Krieg, dergestalt abgesperrt sein, daß die Errichtung
eines öffentlichen Testamentes vor dem Richter oder Notar unmöglich
oder doch erheblich erschwert ist. Eine polizeiliche Anordnung der Absperrung
ist so wenig nothwendig, wie daß die Krankheit epidemisch herrscht
und deshalb sanitätspolizeiliche Anordnungen ergangen sind. Ein Reisender,
der, von auswärts gekommen, an Cholera erkrankt und in seinem
Hotel isolirt ist, während die übrigen Ortseinwohner gesund sind, kann
in dieser außerordentlichen Form testiren. Derartige Vorfälle sind nolorisch,
daher schwer zu bestreiten und deshalb wird das Vorhandensein
von polizeilichen Sperrauordnungen als Voraussetzung für diese Testamentsart
nicht erfordert.
2) Die Errichtung ist in doppelter Form möglich:
a) in der des Testamentes nach § 2249 mit den Qnualitäten einer
öffentlichen Urkunde,
b) oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen unter Aufnahme
eines Protokolles.
Hinsichtlich dieses letzteren Errichtungsaktes finden auf die Zeugen
lediglich die Vorschriften der 88 2234, 2235, 2237 Nr. 1 und 3 Anwendung.
Ausgeschlossen sind demnach auch hier der Ehegatte des Erblassers,
dessen in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie
Verwandte und Verschwägerte, die im Testamente Bedachten und die zu
diesen Bedachten im vorbezeichneten Umfange Verwandten und Ver-