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worden, so hat der Feldmesser diese Entschädigungen nach den dafür bestimmten
Sätzen zu berechnen und in einer Geldentschädigungstabelle besonders zusammenzustellen.
Dabei ist unter Verweisung auf die einschlagenden Aktenstellen jedesmal
anzugeben, wer die Entschädigungssumme zu gewähren und wer sie zu empfangen
hat, wofür und wann dieselbe zu zahlen ist.
43.
Die Vergütung, welche der Feldmesser für die zum Zwecke der Zusammenlegung
von ihm auszuführenden Arbeiten zu beanspruchen berechtigt ist,
kann entweder
a) durch einen abzuschließenden Vertrag festgesetzt werden, oder richtet sich
b) in Ermangelung eines solchen nach der in Anlage C beigefügten S.
Taxordnung.
Wird über die zu gewährende Vergütung ein besonderer Vertrag abgeschlossen,
so bedarf derselbe zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Fürstlichen
Ministeriums.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß für die so vereinbarte Vergiltung der
Feldmesser alle und jede geometrische und kalkulatorische Arbeiten zu liefern hat,
deren Anfertigung durch den Feldmesser nach Anweisung des Spezialkommissars oder
der Generalkommission für die gänzliche Ausführung der Zusammenlegung bis
zur Bestätigung des Zusammenlegungsrezesses sich notwendig macht. Nur solche
Arbeiten, welche der Feldmesser lediglich im besondern Auftrage einzelner Beteiligter
fertigt oder deren Vornahme unnötigerweise durch besondere Anträge bezüglich
durch Verschuldung einzelner Beteiligter veranlaßt worden ist (vergl.
z. B. § 23 Abs. 5, § 27 Abs. 4 der Ausführungsverordnung vom 30. September
1909), werden durch die Vereinbarung nicht getroffen.
In betreff des Zeitpunkts für die Zahlung der Vergütung wird der
Nonomische Spezialkommissar darauf sehen, daß bestimmte Zahlungstermine
festgesetzt werden, welche sich an die einzelnen Stadien der Arbeit dergestalt anschließen,
daß die Zusammenlegungsbeteiligten nicht eher zu zahlen verbunden
sind, als bis von dem Feldmesser ein entsprechender Teil der Arbeit in brauchbarer
Weise vollendet ist.
Ist eine Vereinbarung nicht zu stande gekommen, so hat der Feldmesser
seine Gebühren nach Maßgabe der Taxordnung unter C in einer speziellen Liquidation
aufzustellen und dieselbe in doppelten Exemplaren dem Spezialkommissar
einzureichen.
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