Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

27

worden,  so  hat  der  Feldmesser  diese  Entschädigungen  nach  den  dafür  bestimmten
Sätzen  zu  berechnen  und  in  einer  Geldentschädigungstabelle  besonders  zusammenzustellen.


Dabei  ist  unter  Verweisung  auf  die  einschlagenden  Aktenstellen  jedesmal
anzugeben,  wer  die  Entschädigungssumme  zu  gewähren  und  wer  sie  zu  empfangen
hat,  wofür  und  wann  dieselbe  zu  zahlen  ist.

43.

Die  Vergütung,  welche  der  Feldmesser  für  die  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung
  von  ihm  auszuführenden  Arbeiten  zu  beanspruchen  berechtigt  ist,
kann  entweder

a)  durch  einen  abzuschließenden  Vertrag  festgesetzt  werden,  oder  richtet  sich

b)  in  Ermangelung  eines  solchen  nach  der  in  Anlage  C  beigefügten  S.

Taxordnung.

Wird  über  die  zu  gewährende  Vergütung  ein  besonderer  Vertrag  abgeschlossen,
  so  bedarf  derselbe  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Fürstlichen
Ministeriums.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  für  die  so  vereinbarte  Vergiltung  der
Feldmesser  alle  und  jede  geometrische  und  kalkulatorische  Arbeiten  zu  liefern  hat,
deren  Anfertigung  durch  den  Feldmesser  nach  Anweisung  des  Spezialkommissars  oder
der  Generalkommission  für  die  gänzliche  Ausführung  der  Zusammenlegung  bis
zur  Bestätigung  des  Zusammenlegungsrezesses  sich  notwendig  macht.  Nur  solche
Arbeiten,  welche  der  Feldmesser  lediglich  im  besondern  Auftrage  einzelner  Beteiligter
  fertigt  oder  deren  Vornahme  unnötigerweise  durch  besondere  Anträge  bezüglich
  durch  Verschuldung  einzelner  Beteiligter  veranlaßt  worden  ist  (vergl.
z.  B.  §  23  Abs.  5,  §  27  Abs.  4  der  Ausführungsverordnung  vom  30.  September
  1909),  werden  durch  die  Vereinbarung  nicht  getroffen.

In  betreff  des  Zeitpunkts  für  die  Zahlung  der  Vergütung  wird  der
Nonomische  Spezialkommissar  darauf  sehen,  daß  bestimmte  Zahlungstermine
festgesetzt  werden,  welche  sich  an  die  einzelnen  Stadien  der  Arbeit  dergestalt  anschließen,
  daß  die  Zusammenlegungsbeteiligten  nicht  eher  zu  zahlen  verbunden
sind,  als  bis  von  dem  Feldmesser  ein  entsprechender  Teil  der  Arbeit  in  brauchbarer
  Weise  vollendet  ist.

Ist  eine  Vereinbarung  nicht  zu  stande  gekommen,  so  hat  der  Feldmesser
seine  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Taxordnung  unter  C  in  einer  speziellen  Liquidation
  aufzustellen  und  dieselbe  in  doppelten  Exemplaren  dem  Spezialkommissar
einzureichen.

S
S