Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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& 4. Der Landsturm tritt deshalb überall ein, wo der Feind ver- 
sucht, in Unser Land einzudringen. Er kann Bezirks-, Kreis= oder Provinzen- 
weise aufgeboten werden. 
. 5. Jeder Staatsbürger, der nicht schon bei dem stehenden Heere, 
oder der Landwehr, wirklich fechtend gegen den Feind steht, ist verpflichtet, sich 
zum Landsturm zu stellen, wenn das Aufgebot eintritt. 
Steht die Landwehr also noch nicht gegen den Feind, so gehört sie mit 
zum Landsturm. 
§. 6. Nur die weiter unten zu bestimmenden Personen haben das Recht, 
den Landsturm aufzubieten. 
Ein Zusammenlaufen ohne Aufgebot wird als Meuterey bestraft. 
. 7. Ist der Fall des Aufgebots eingetreten; so ist der Kampf, wozu 
der Landsturm berufen wird, ein Kampf der Nothwehr, der alle Mittel hei- 
ligt. Die schneidendsten sind die vorzuglichsten, denn sie beenden die gerechte 
Sache am siegreichsten und schnellsten. 
#. 8. Es ist daher die Bestimmung des Landsturms, dem Feinde den 
Einbruch, wie den Rückzug zu versperren, ihn beständig außer Athem zu hal- 
ten; seine Munition, Lebensmittel, Couriere und Rekruten aufzufangen; seine 
Hospitäler aufzuheben; nächtliche Ueberfälle auszuführen, kurz, ihn zu beunru- 
higen, zu peinigen, schlaflos zu machen, einzeln und in Trupps zu vernichten, 
wo es nur möglich ist. Drange selbst der Feind vorwärts, und wäre 50 Meilen 
weit; so bringt es ihm geringen Vortheil, wenn der Strich, den er einnimmt, 
keine Breite hat, wenn er nicht mehr wagen darf, kleine Detaschements zum 
Fouragiren und Recognosciren aus zusenden, ohne die Gewißheit, daß sie ihm 
erschlagen werden, und wenn er nur in Masse und auf gebahnten Wegen vor- 
dringen kann, wie das Beispiel von Spanien und Rußland lehrt. 
. 9. Wo nur Muth und Körperkraft gelten und entscheiden, bei nächt- 
lichen Ueberfällen, bei Stürmen, wie auch beim hartnäckigen Behaupten von 
Verschanzungen und Wallen, kann der Landsturm vom regulairen Milikair zur 
Hülfe verlangt und aufgeboten werden. 
. 10. Ferner ist es seine Pflicht, alle Eskorten an Geld, Proviant und 
Munition zur befreundeten Armee zu besorgen und die gefangenen Feinde von 
Bezirk zu Bezirk, bis zu den ihnen angewiesenen Aufenthaltsorten, zu bewa- 
chen und zu begleiten. 
. 11. Ficht der Landsturm mit dem stehenden Heere, so soll er so lange 
mit demselben gleich verpflegt und bequartirt werden. 
§. 12. Alle Armee= und Corps-Commandanten haben das Recht, dieje- 
nigen Landsturmsbezirke in Thätigkeit zu setzen und so viele Mannschaft derselben 
zu sich zu rufen, als sie ersprießlich achten. Eben so alle Militairgouverneurs, 
Kreis= und Bezirksvorsteher des Landsturms, letztere beide jedoch nur von dem 
Bezirk
	        
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