Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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. 32. Der Landsturm besteht aus Fußvolk und Reiterei. gan 
. 33. Je 80 — 100 Mann haben einen Hauptmann an der Spitze; bandsturme. 
40—50 Mann einen Lieutenant, wenn sie zu Fuße dienen. 
#. 34. 40 —50 Mann Reiter formiren eine Compagnie unter einem 
Rittmeister; 201— 25 Mann stehen unter einem Lieutenant. 
! 6. 35. Kleine Oskaschements sind von einem Gefreiten oder Unteroffl- 
ciere zu kemmmandiken. Auf 8— 10 Mann wird ein Unterofficier gerechnet. 
#. 36. Die Hauptleute werden in den ersten drei Monaten von den Distrikts- 
Kommandanten ernannt, nachher bei eintretenden Vakanzen von der Mannschaft. 
Die übrigen Oberofficiere und die Unterofficiere werden von der Mann- 
schaft gewählt. 
Alle diese Wahlen können aber zuerst nur auf Grundbesitzer und Eigen- 
thümer, Staats= und Communal-Beamte, Schulzen, Oekonomie-Verwalter, 
Schöppen, Förster, Schullehrer, gerichtet werden. 
. 37. Die Hauptleute und Rittmeister tragen eine schwarze und 
weiße Binde um den rechten Arm; die Lieutenants eine gleiche Binde um den 
linken Arm. 
§. 35. Die Subordination unter den Officieren währt nur so lange, als 
die Stumm-Mannschaft zum Uebungs= oder wirklichen Dienste gegen den Feind 
gesammelt istz dann hingegen ist sie strenge, und die Officiere lassen über Unge- 
horsame nach den beschwornen Artikeln auf der Stelle Standrecht halten. 
§. 39. Eigen für den Landsturm verfertigte Uniformen oder Trachten 
werden nicht verstattet, weil sie den Landstürmer kenntlich machen, und der Ver- 
folgung des Feindes leichter Preis geben können. 
§. 40. Fahnen werden zwar während dieses Krieges für den Landsturm 
nicht geweihe; diejenigen Gemeinden aber, die sich am wackersien und thätigsten 
gezeigt, empfangen sie als Belohnung nach demselben. Es sollen solche zum 
ewigen Andenken in den Kirchen aufbewahret, und bei feierlichen Aufzügen und 
Prozessionen der Gemeinde vorgetragen werden. 
§. 41. Jeder Unterbezirk hat ein Waffen-Depot, wo die Waffen derje- Sefen und 
nigen aufbehalten werden, die sich selbst dergleichen nicht anschaffen koͤnnen, und Bewaft= 
aus der Gemeinde oder von den Städten dergleichen bekommen. 
6# 42. Doch hängt es von dem Ermessen der Schutzdeputationen ab: ob 
nicht alle Waffen des Landsturms in den Depots aufbewahrt werden sollen. — 
Vorgeschriebene Waffen giebt es eigentlich nicht, jedoch hat sich jeder Reiter 
wenigstens mit einer Pike, einem Beile, das Fußvolk mit einem Beile und einer 
Heugabel zu versehen. Einen Tornister oder Brodsack und eine Feldflasche, und 
für die Reiter einen Fnttersack, darf Niemand vergessen. 
§#. 43. Die Waffen sind: alle Arten von Flinten mit und ohne Bajonett, 
Spieße, Piken, Heugabeln, Morgensterne, Süäbel, Beile, gerade gezogene 
Sensen,
	        
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