14. Abschnitt: Offentl. Bolksschulen. 2. Titel: Borschriften der 88 46 ff. 8Bustö. 423
Die abstrakte Klage aus § 46 Abs. 3 kann mit der Reklamationsklage
aus § 46 Abs. 2 nicht verbunden werden (OVG. 33 232, Kunze-Kautz
1 877)0.
Zuständig ist der Kreisausschuß, in dessen Bezirke die Schule liegt.
Ist eine Stadtschule in Frage, so entscheidet der Bezirksausschuß, gleichgültig,
wer die Parteien sind. Der Stadtausschuß hat keine Zuständigkeit.
Die Entscheidung gibt keinen Zwangstitel.
Die jüdischen und christlich-jüdischen Schulverbände sind durch das
G. v. 28. VII. 06 E 40) nicht in den politischen Gemeindeverbänden
aufgegangen; deshalb greift der § 46 Zust G. für diese noch Platz. Die
Juden find berechtigt, öffentliche, auf jüdische Kinder beschränkte Schulen
zu errichten. Diese Schulen gehören entweder jüdischen Schul= oder
Synagogengemeinden.
c) Anordnung von Neu= und Reparaturbauten bei Volksschulen;
Aufbringung der Baukosten; Verteilung derselben auf
Gemeinden, Gutsbezirke, Schulverbände usw. (6§ 47 Zust G.).
Das Schulll G. Es 13—17) enthält Vorschriften, wie die Mittel
für Bolksschulbauten innerhalb der Schulverbände bereitzustellen
und aufzubringen sind. Die Mittel für kleinere bauliche Reparaturen
sind auf jeden Haushaltungsplan zu setzen. Zur Deckung größerer
Bauten werden Fonds aufgesammelt, der Staat leistet gemäß § 17
Zuschüsse, hinsichtlich deren der S 47 ZustG. nicht anwendbar ist. Ein
Verwaltungsstreitverfahren entwickelt sich bei Ausführung der Vorschriften
in §§ 13 ff. überhaupt nicht. Neben diesen Vorschriften bestehen diejenigen
in § 47 Zust G. weiter und gelten also in dem bisherigen Umfange
für die ganze Monarchie. Sie sind durchaus ähnlich den Bestimmungen
in den §§ 56 u. 66 ZustG., und was über diese in den Abschnitten
.Wasser- und Wegepolizei“ gesagt ist, kann, soweit der § 47 nicht Abweichungen
enthält, hier entsprechend auf Schulbauten Anwendung finden.
Die §§ 56, 66 behandeln Anordnungen der Wege= und Wasserpolizei.
Die Polizei schreitet zu solchen Anordnungen, wenn der Verpflichtete
die ihm obliegende Wegebesserung oder Räumung nicht freiwillig
ausführt, oder die dazu erforderlichen Kosten nicht freiwillig
aufbringt. Die §&§ 56, 66 enthalten sich aber eines Zusatzes in dieser
Hinsicht, weil er selbstverständlich wäre. Der § 47 bringt den Vermerk
„sofern Streit entsteht“. Er ist entbehrlich; denn wie die Wege= und
Wasserpolizei keine Anordnung im Sinne der §§ 56, 66 erlassen wird
und erlassen soll, wenn die Wegebesserung oder Räumung ohne Anordnung
der Pelizei ausgeführt wird, oder die Kosten freiwillig verteilt und
getragen werden, so wird die Schulaufsichtsbehörde (Regierung, Abt. für
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