Instruktion für Marine-Aerzte etc. 409
g) nach innen gebogene Knie in dem Grade, dass sie das Marschiren
etwas erschweren;
h) andauernde, nach Verstauchungen, Verrenkungen oder andern
Leiden zurückgebliebene Schwäche des Fussgelenks oder anderer
elenke;
i) Lerstümmelung der Finger oder Zehen durch Verlust einzelner
lieder.
(cfr. $. 19 der Instruktion für Militär-Aerzte.)
8.22. Körperzustände, welche die zeitigeDienstunbrauchbarkeit
für die Marine begründen.
Zum Dienst in der Marine sind für jetzt, oder zur Zeit, wo die Untersuchung
stattfindet, und während der Dauer des Uebels als unbrauchbar
zu erachten:
1. diejenigen Individuen, welche vor vollendetem 22. Lebensjahre bei
noch nicht erlangter körperlicher Ausbildung zu schwach (natürlich
sind die Schiffsjungen hierbei nicht in Betracht gezogen) oder bei
einer, nach nicht längst überstandener Krankheit zurückgebliebenen
Schwäche nicht geeignet erscheinen, die Anstrengungen des Marine-Dienstes
zu ertragen;
diejenigen, welche mit lehlern behaftet sind, deren Beseitigung
von der Zeit zu erwarten steht, z. B. die Lage eines oder beider
Hoden im Bauchringe selbst, gänzlicher Mangel der Kopfhaare etc.;
diejenigen, welche an solchen Krankheiten und körperlichen Fehlern
leiden, welche wahrscheinlicher Weise durch eine chirurgische
Operation zu beseitigen sind, als:
a) alle solche innere Krankheiten, deren Heilung zwar wahrscheinlich
ist, wo jedoch die gänzliche Wiederherstellung noch eine
lange Zeit erfordert;
Entzündungen der Augen und der Augenlider, insofern sie
nicht habituell sind und nicht auf Dyskrasie beruhen, sowie
Schleimfluss der Bindehaut und dessen Folgen: chronische Röthung,
Auflockerung und Granulation der Bindehaut;
c) nicht veralteter Kopfgrind;
d) ein seiner Beschaffenheit nach heilbarer und dann zu entfernender
Weichselzopf;
e) nicht bösartige Flechten;
f) secundäre venerische Kranhheiten, die eine langwierige ärztliche
Behandlung erfordern;
g) Balg-, Lymph- sowie andere gutartige Geschwülste, die, wenngleich
nur von geringer Bedeutung, an Stellen befindlich sind,
wo sie den ordnungsmässigen militärischen Anzug nicht erlauben;
h) nicht sehr grosse Wasserbrüche (Hydrocele);
) unbedeutende und unschmerzhafte Fleischbrüche (Sarcocele),
von äussern Ursachen entstanden;
k) oberflächliche Fistelschäden;
1) einfache Hasenscharten.
(cfr. 8.20 der Instruktion für Militär-Aerzte.)
Anmerkung. Sollten die vorstehend sub Lit. a bis e angeführten Krankheiten nach
ein- oder zweimaliger Zurückstellung der Individuen von der Art befunden
werden, dass die Heilung derselben in einem Marine- oder Militärlazareth
binnen einigen Monaten und demnächst die Tauglichkeit der Leute mit Zu-»
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