Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

158  8§  9  und  Abänderungsgesetz  vom  11.  Dezember  1915.

abweichenden  Standpunkt  nimmt  Szymanski  S.  12  ein,  indem
er  zwar  auch  ein  besonderes  über  das  Polizeiverordnungsrecht
hinausgehendes  Recht  annimmt,  dieses  aber  an  die  bestehenden
Gesetze  bindet.  Es  ist  nicht  recht  ersichtlich,  inwiefern  dann  das
Verordnungsrecht  unter  Berücksichtigung  des  §  10  II,  17  A.L.  R.
über  das  gewöhnliche  Polizeiverordnungsrecht  hinausgehen  soll.

Zur  Begründung  eines  so  umfassenden  Rechtes  wird  von
keiner  Seite  viel  angeführt.  Das  Reichsgericht  führt  lediglich
den  Grundsatz  selbst  ohne  nähere  Begründung  auf.  Nur  in
der  Entsch.  I  vom  18.  10.  1915  (Leipz.  BG.  1915  S.  15858,  1)
wird  bezüglich  einer  bayerischen  Verordnung  gesagt,  daß  Art.  4
Ziff.  2  K.  Z.  G.  die  alleinige  gesetzliche  Grundlage  für  die  von
dem  M.  B.  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  treffenden
Verbote  jeder  Art  sei.  Conrad  a.  a.  O.  S.  467  sagt,  §  4  könne  nicht
die  Quelle  des  Verordnungsrechts  aus  §  Db  sein,  weil  die  Besugnisse
  aus  5  Fb  und  die  aus  4  nach  den  Voraussetzungen
ihrer  Rechtsgültigkeit  und  nach  den  Rechtswirkungen  durchaus
verschieden  sind.  Die  Siebertsche  Begründung  ergibt  sich  aus
dem  oben  Gesagten.  Anschütz  meint,  daß  §#  9b  überflüssig  wäre,
wenn  er  nichts  anderes  sagen  würde,  als  daß  der  M.  B.  die
Polizeigewalt  und  damit  das  Recht  habe,  sicherheitswidrige  Handlungen
  zu  verbieten,  und  daß  daher  aus  ihm  die  von  ihm  vertretene
  Ansicht  herzuleiten  sei.  Diesen  Begründungen  wäre
noch  der  Hinweis  auf  das  bayerische  Gesetz  hinzuzufügen,  das
den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt  nicht  kennt,  wohl  aber
das  Verordnungsrecht  aus  §  9b  übernommen  hat:  es  hat  also
wohl  auch  in  dem  in  #  b  festgelegten  Verordnungsrecht  ein
besonderes,  von  der  vollziehenden  Gewalt  unabhängiges  Recht
gesehen.

Zuzugeben  ist  der  entgegengesetzten  Ansicht,  daß  diese  Auslegung
  des  §  D9b  eine  gewisse  Gewaltsamkeit  an  sich  hat  und  daß
bei  einer  künftigen  Neuregelung  des  Kriegszustandes  auf  die
besondere  Festlegung  dieses  Rechts  Gewicht  zu  legen  sein  wird.
Eine  Gefahr  für  die  Bevölkerung,  wie  sie  Galli  (D.  Str.  B.  1915
S.  343)  anscheinend  aus  diesem  Verordnungsrecht  fürchtet,  ist