Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  die  nur
im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

8  11.

(1)  über  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunalusw.
  Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  anzulegen,  in  welche
die  Stellenanwärter  nach  dem  Tage  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen
werden.  War  die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,
so  kaun  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

(2.)  Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen
Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient
  haben,  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.

(3.)  Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum
1.  Dezember  zu  erneuern,  widrigenfalls  sie  als  erloschen  gelten.

(4.)  Die  als  Stellenanwärter  für  den  Unterbeamtendienst  vorgemerkten  Juhaber
des  Anstellungsscheins  bilden  eine  besondere  Anwärterklasse.  Sie  dürfen  nur  dann
einberufen  werden,  wenn  keine  Militärauwärter  vorgemerkt  sind  oder  wenn  sich
kleiner  der  vorgemerkten  zivilversorgungsberechtigen  Stellenanwärter  zur  Annahme
der  zu  besetzenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  findet.

(5.)  Stellenanwärter,  die  an  Stelle  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich
die  Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben
hiervon  die  Anstellungsbehörden,  bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  in  Kenntnis  zu
setzen  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  des  Zivilversorgungsscheins  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabfindung
  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Einganges  der  neuen  Meldung
wieder  in  das  Bewerberverzeichnis  eingetragen,  vorausgesezt,  daß  sie  dann  noch
die  nölige  Befähigung  besitzen.

W  12.

(I.)  Wenn  für  Stellen,  die  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  keine
Bewerbungen  von  Militäramwärtern  usw.  vorliegen,  so  müssen  sie  im  Falle  der
Erledigung  von  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage
  II  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besehung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unter-