Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr.  64

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  21.  September  1915.
Juhalt.

Bekanntmachung  und  Verorduungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Bekämpfung  der  Geflugel-=cholera
  betressend:  Beschränkung  der  Milchverwendung  betrefsend;  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Grnteiahr
1015  betresfend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  I17.  Seplember  1915.)
Die  Bekämpsung  der  Geflügelcholera  betresfend.

Wegen  Fortdauer  der  Seuchengefahr  wird  das  zur  Zeit  bestehende  Verbot  des  Handels
mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1915  Seite  64)  bis  zum
1.  April  1916  verlängert.  Ausgenommen  von  diesem  Verbot  ist  der  hausierweise  Einkauf
von  Geflügel,  das  zur  alsbaldigen  Schlachtung  bestimmt  ist  (Bekanntmachung  vom  11.  Februar
1911,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  97).

Karlsruhe,  den  17.  September  1915.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor:

Weingärtner.
Dr.  Dittler.

Verordunng.
(Vom  18.  September  1915.)

Beschränkung  der  Milchverwendung  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Bundesratsverordnung  vom  2.  September  1915  über  Beschränkung
der  Milchverwendung  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  545)  wird  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Ministerium  des
Innern.

Gesetzes,  und  Verordnungeblatt  1015.  71