Contents : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

Rechtsspruch  diesen  Streit  erledigen  und  dies  wiederum  so,
daß  er  diesen  Spruch  entweder  selbst  fällt  oder  aber  durch
eine  von  ihm  beauftragte  Instanz  fällen  läßt.

§ 9.

Zunächst  wird  es  sich  der  Bundesrat  natürlich  angelegen
  sein  lassen,  eine  friedliche  Vermittlung  zwischen
den  beiden  streitenden  Bundesstaaten  zu  erreichen,  „um
eine  gütliche  Einigung,  sei  es  in  der  Sache  selbst,  sei  es
durch  Kompromiß  herbeizuführen“  ').  Wenn  diese  Art  der
Erledigung  auch  nicht  als  der  zuerst  einzuschlagende  Weg
direkt  durch  die  Reichsverfassung  vorgeschrieben  wird,  wie
seinerzeit  durch  die  Deutsche  Bundesakte,  so  sind  doch  die
meisten  Staatsrechtslehrer  dafür,  daß  der  Bundesrat  geradezu
  die  Pflicht  habe,  immer  zuerst  auf  gütlichem  Wege
bestehende  Differenzen  auszugleichen.  Sie  folgern  dies
einesteils  aus  dem  Charakter  des  Deutschen  Reiches  als
Bundesstaat  mit  der  Begründung,  daß  für  die  einzelnen
Bundesstaaten  die  am  wenigsten  schroffe  Art  der  Erledigung,
  also  die  friedliche  Vermittlung  im  Interesse  der
Friedensbewahrung,  die  gegebene  sei;  dann  aber  auch  aus
Absatz  II  des  Art.  76,  der  den  gütlichen  Ausgleich  an  erster
Stelle  vorschreibt.  v.  Jagemann?)  behauptet  sogaı,
daß  ein  Vergleich  „immer  zuerst:  versucht  wird“.

Sollten  sich  jedoch  die  Differenzen  schon  derartig  zugespitzt
  haben,  daß  ein  gütlicher  Vergleich  nicht  mehr  den
gewünschten  Erfolg  hat,  so  kann  der  Bundesrat,  und  das
ist  ganz  unbestritten,  auf  jeden  Fall  den  Streit  dadurch  erledigen,
  daß  er,  analog  den  Vorschriften  der  Deutschen
Bundesakte,  eine  Austrägalinstanz  mit  der  Entscheidung
beauftragt.  Diese  Instanz  kann  nun,  in  Ermangelung  besonderer
  Vorschriften,  „ein  Gerichtskollegium,  eine  Juristen-1)

  Hänel a.  a.  O.  S.  515.
2)  v.  Jagemann a. a.  O.  S.  217.