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(No. 222.) Regulativ ũber das Einquartierungswesen in Berlin. Vom bien Mai
1814.
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In Gemaͤßheit der Allerhoͤchsten Koͤniglichen Kabinetsorder vom heutigen Tage
wird bei den noch dauernden Durchmaͤrschen durch Berlin in Betreff des dasi-
gen Einquartierungswesens Folgendes verordnet:
g. 1.
Die Einguartierung in Berlin ist dreifacher Art, nemlich
a) der daselbst im Standquartier bleibenden Truppen,
d) der durchmarschirenden vaterländischen Truppen, und
JP) der durchmarschirenden allürten Truppen.
ß. 2.
Die erstern erhalten ihren vollen Sold und die gebräuchliche Viktualien-
zulage, und werden nach den Vorschriften des Seroisreglements vom 17ten
März 1810. als Friedensgarnison einquartirt.
§. 3.
Die zweiten werden aus Magazinen auf Kosten des Staats verpflegt,
und erhalten ihre Portionen nach dem Regulativ über die Feldverpflegung
vom 30sten Junius 1809.
#. 4.
Die allürten durchmarschirenden Truppen werden nach den übereinge.
kommenen Tarifs ebenfalls aus Magazinen auf Kosien des Staats verpflegt#
§.5.
Wiewohl also hiernach keiner der durchziehenden Militairs Beköstigung
zu fordern berechtigt wird, so sollen doch, weil eine bedeutende Zahl solcher
Durchmärsche, und daher eine größere Belästigung zu erwarten ist, diese bei-
den letzten Arten der Eingquartierung als eine Kriegslast betrachtet werden.
S. 6.