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zwar kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Landesherrschaft ihre
Vorlagen vorher der Stadt in genügender Ausführlichkeit mitgeteilt hat,
sodaß in gehöriger Weise die spezielle Instruktion der Deputierten hat
beschafft werden können. Zu solcher Mitteilung hat sich die Landes—
herrschaft nicht etwa verpflichtet; ein von der Stadt mit den Ständen
1793 vereinbarter Änderungsvorschlag, der solche Verpflichtung enthielt,
ist von der Landesherrschaft nie bestätigt worden; aber die Erklärungspflicht
der Stadt auf dem Landtag ist durch die Mitteilung bedingt.
Ist solche Mitteilung geschehen, so haben die Rostocker Deputierten dem
Landtagsbeschluß gleich beizutreten oder das entgegenstehende Stadtprivileg
anzuzeigen, widrigenfalls die Stadt als zustimmend gilt; ist
solche Mitteilung nicht geschehen, so genügt für Rostock die Annahme
ad referendum, d. h. der Vorbehalt weiterer Erklärung, und bleibt
der Stadt noch eine viermonatliche Frist nach dem Landtagsabschied,
innerhalb deren sie zustimmende Erklärung abgeben oder das
entgegenstehende Stadtprivileg anzeigen, sonst aber als rein zustimmend
gelten soll.
Entsprechend den weitgehenden Sonderrechten Rostocks ist der Stadt
eine besondere Kompromißinstanz eröffnet durch Vergleich von 1827 und
nach der Neuordnung der Gerichte durch Vereinbarung von 1892. Das
Verfahren greift Platz, wenn die Stadt in ihren mit Ritter= und
Landschaft nicht gemeinsamen, sondern in ihren besonderen Verträgen und
Privilegien begründeten Rechten durch landesherrliche Verfügungen sich
beschwert erachtet, auch wenn diese Beschwerde auf landständische
Verhandlungen bezüglich und daher geleitet wird, daß bei einem landständischen
Schluß die besonderen, aus ihrer statutarischen Gesetzgebung,
ihren Verträgen oder Privilegien abgeleiteten Rechte der Stadt nicht
genügende Berücksichtigung gefunden. Alsdann schlägt die Stadt von
den drei Landgerichten zwei dem Staatsministerium vor, dieses wählt
eins und bestimmt die Zivilkammer, welche in zivilprozessualem Verfahren
die Streitsache zwischen Stadt und Staatsministerium zur Erörterung und
Entscheidung zu bringen hat. Zweite Instanz ist der erste Zivilsenat des
Oberlandesgerichts; unter Umständen entscheidet als Revisionsinstanz das
Plenum des Oberlandesgerichts.
Wenn aber die Stadt nur in solchen Rechten sich gekränkt fühlt,
die ihr mit Ritter= und Landschaft gemeinsam sind und weshalb kein
getrenntes oder widerstreitendes Interesse vorliegt, so kann sie sich von
Ritter= und Landschaft nicht trennen und ist mit diesen auf die gemeinsame
Kompromißinstanz der Verordnung von 1817 angewiesen.