288 $ 60. Reedereigesetz. Die Entschädigung für Verluste (Art. I)
Vielmehr sollte das Alter der Beschläge vom Tage der Anlegung
des Beschlages bis zum Tage der Aufbringung des Schiffes berechnet
werden. Für Dampfschiffe und eigene Segelschiffe mußte
nach Nr. 4 der Erläuterungen (S. 283) der Wert in jedem einzelnen
Falle nachgewiesen werden.
b. Für die von Frankreich zurückgegebenen Schiffe
war die Wertverminderung zu ersetzen, d. h. der Unterschied
zwischen dem nach $& 2a zu ermittelnden Werte zur Zeit der Aufbringung
und dem Werte im Augenblicke der Freilassung.
c. An Nebenkosten
wurden den Reedern ersetzt (Art. 183):
1. Hafengelder, Gerichts- und Notariatskosten, sowie ähnliche
bare Ausl
2. Verlust an Schiffsproviant,
3. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Heimsendung?)
der Schiffe und Besatzungen,
4. die für die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich
bezahlten, auf die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien,
5. die verdiente Distanzfracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen
Schiffe,*)
6. die Heuer der Besatzungen’) für die Zeit ihrer Gefangenhaltung.
.
d. Versicherte Schiffe
wurden nicht vergütet (Art. I $ 5), soweit die Versicherung
reichte (vgl. oben S. 539 *). Die Reeder mußten deshalb (Beschluß
vom 11. August 1871) in jedem Liquidationsfalle in einer vor Gericht
abzugebenden eidesstattlichen Versicherung erklären, daß sie
nicht gegen Kriegegefahr versichert gewesen seien; doch genügte
(Beschluß vom 21. August 1871) bei mehreren Reedern die Versicherung.
eines derselben.
Erstattet wurde aber die für die Versicherung gegen Kriegsgefahr
gezahlte Versicherungsprämie.
II. Entschädigung der Ladungseigentümer.
a. Für die von Frankreich nicht zurückgegebenen
Ladungen
5) Die vom Auswärtigen Amt für die Heimsendung der Besatzungen verauslagten
Kosten wurden dem Amt von der RLK. unmittelbar erstattet (Beschldß vom
8. August 1871).
betr. Scnit aufgebracht worden war (Beschluß vom tober
liegetage „nurden nicht zur verdienten eanstrieit gerählt und
daher, nicht to nergütet (Beschluß vom 30. Oktobe 1).
chen Häfen unten x d erhalten dürfen. So beschloß die RLK. Ach anfänglich.
(Beschluß vom 8. A 71). Später aber wurde, offenbar ans
Billigkeitsgründen, entschieden Beschluß vom 19. Oktober 1871), daß auch den
Reeder-Kapitänen eine Heuer zu bewilligen sei, aber nicht über 30 Rtl. monatlich.
Man sieht aus diesem Schwanken, daß es in Kriegsschädensachen nicht leicht ist,
ohne Ungerechtigkeit den 050) durchzuführen, daß entgangener Gewinn keinesfalls
ersetzt werden fe (S. 35