Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 242.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten August 1814., betreffend den Wieder- 
aufbau der außerhalb der Werke einer Festung zerstörten Gebäude. 
A den Mir von dem Kriegsminister gemachten Vorkrag, wegen der Ent- 
fernungen, innerhalb welcher entweder gar keine Gebäude außerhalb der Fe- 
stungswerke wieder aufgebaut werden dürfen, oder der Wiederaufbau und die 
Benutzung der Grundstücke nur bedingungsweise nachgegeben werden kann, 
will Ich mit Bezugnahme auf die, schon durch die Kabinetsorder vom 28Ssten 
April 1797, und durch das Ingenieur-Reglement bestehenden Vorschriften, 
hierdurch Folgendes bestimmen. 
1. Innerhalb einer Entfernung von 800 Schritten oder 100 rhein- 
ländischen Ruthen von der Crate des bedeckten Weges der Festungen, dürfen 
in der Regel keine permanente Gebäude und Umfassungs-Mauern aufgeführt 
werden. Sollte es unumgänglich nothwendig seyn, daß innerhalb dieses 
Rayons Chausseen angelegt, Graben ausgeworfen, Oämme angeschüttet oder 
andere Wasserbau-Arbeiten ausgeführt würden; so darf dieses nur unter Zu- 
ziehung des Ingenieurs vom Platze und des Brigadiers, nach erfolgter Zustim- 
mung des General-Inspekteurs der Festungen und Genehmigung des Kriegs- 
ministers, nachgegeben werden. Dagegen kann den Besitzern der Grundstücke 
innerhalb dieses Rapyons die Errichtung bretterner Gartenhäuser und Schup- 
pen, die Anlegung von Zaunen und dergleichen, jedoch ohne Hinzufügung 
von Mauerwerk gesiattet werden. 
2. Innerhalb einer Entfernung von 1300 Schritten oder 200 rheinlän- 
dischen Ruthen von der Crüte des bedeckten Weges der Festungen und außer- 
halb der zuvor bestimmten Entfernung von 800 Schritten, dürfen nur einzelne 
Gehäfte, welche leichte Wirthschaftsgebäude und Wohnhäuser von Holz oder 
Fachwerk enthalten, jedoch in keinem Fall ohne vorherige Genehmigung der 
sub 1. angegebenen Militair-Behörden und nach den von letztern zu bestim- 
menden Allignements, aufgeführt werden, wobei sich jedoch der Grundbesitzer 
verpflichten muß, selbige auf eigene Kosten augenblicklich wieder zu zerstören, 
sobald die Umstände es erheischen und die Commandantur der Festung es ver- 
langt, widrigenfalls sie auf Kosten der Eigenthümer zu zerstören sind. 
In Ansehung der innerhalb dieser Entfernung anzulegenden Gräben, 
Dämme und anderer Erd= und Wasserarbeiten, ist nach der hierüber sub 1. 
gegebenen Festsetzung zu verfahren. 
Der Wiederaufbau ganzer zerstörter Städte ist innerhalb einer 
Entfernuug von 17 bis 1800 Schritten von der Crüte des bedeckten Weges 
zu verstatten, wenn der Platz dazu von den jetzt angeordneten Regulirungs- 
Com-
	        
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