Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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S. 2. 
Gbspbiniotn Die in einzelnen Provinzen und Orten bestandenen besonderen Rechte 
Gewohnhei= und Gewohnheiten sollen, in sofern sie durch die, unter den vorigen Regierun- 
ten. gen, eingeführten Gesetze aufgehoben und abgeschafft worden, auch ferner- 
bin nicht mehr zur Anwendung kommen. An deren Stelle treten die Bestim- 
mungen des Allgemeinen Landrechts. Dahingegen hat es bei denjenigen Pro- 
vinzlalgesetzen und Gewohnheiten, welche deshalb, weil sich über den Gegen- 
stand derselben in den bisherigen Gesetzen keine Vorschriften finden, als fort- 
bestehend beibehalten worden, auch künftig noch sein Bewenden, wie denn 
auch die aufgehobenen Provinzialrechte wieder volle Wirksamkeit in allen den 
Fällen erhalten, in welchen das Allgemeine Landrecht über den Gegenstand 
derselben keine Bestimmungen enthält. 
§. 3. 
WMir Auf die, vor dem isten Jannar 1815. während der Gesetzeskraft der 
recht soll auf fremden Rechte vorgefallenen, Handlungen und Begebenheiten, soll das Allge- 
sd- meine Landrecht nicht angewendet werden; es finden vielmehr dabei die im 
kraft der K. 14 bis 20. der Einleitung vorgeschriebenen Grundsätze statt. Auch soll ein 
fremden 
Rechte vrr- jeder, welcher zur Zeit der wiedereingetretenen Gesetzeskraft des Allgemeinen 
gefallenen, 
Handlungen Landrechts in einem, nach bisherigen Rechten gültigen, und zu Recht beständi- 
und Bege gen Besitze irgend einer Sache oder eines Rechts sich befindet, dabei gegen 
nicht gezo= jeden privatrechtlichen Anspruch geschützt und Niemand in dem Genusse seiner 
gen werden, in dem Verkehr mit anderen Privatpersonen wohlerworbenen, Gerechtsame un- 
ter irgend einem aus dem Allgemeinen Landrecht entlehnten Vorwande ge- 
stört oder beeinträchtiget werden. « 
I.4. 
Wenn-die Wenn jedoch aus einer aͤlteren Handlung oder Begebenheit Prozesse 
bisherigen 
Gesese dun- entstehen, und die damals vorhandenen auf den vorliegenden Fall anzuwenden- 
el oder zwei- 
felbaft sind, den Gesetze dunkel oder zweifelhaft sind; so ist derjenigen Meinung, welche 
so findet das mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstimmt oder denselben 
Allgemeine 
Lanrrecht am nächsten kommt, der Vorzug zu geben. 
Anwemung. 
5. 
us Ver- Alle Vertraͤge, welche vor dem 1#sten Januar 1815. errichtet sind, muͤssen 
in Ansehung ihrer Form und ihres Inhalts, so wie auch der daraus entste- 
henden rechtlichen Folgen nach den, zur Zeit des geschlossenen Vertrags gel- 
tend gewesenen, Gesetzen beurtheilt werden, wenn gleich erst später daraus 
auf Erfüllung, Aufhebung oder Leistung des Interesse geklagt würde. Die 
Ausnahme wegen der, vor den Notarien abgeschlossenen, Verträge ist im 
27sten §. festgesetzt. 
. 6.
	        
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