Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No.  290.)  Verordnung  über  die  zu  bildende  Repräsentation  des  Volks.  Vom
22sten  Mai  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Durch  Unsere  Verordnung  vom  30sten  v.  M.  haben  Wir  für  Unsere  Monarchie
  eine  regelmaßige  Verwaltung,  mit  Berücksichtigung  der  frühern  Provinzialverhältnisse,
  angeordnek.

Die  Geschichte  des  Preußischen  Staats  zeigt  zwar,  daß  der  wohlthätige
Zustand  büurgerlicher  Freiheit  und  die  Dauer  einer  gerechten,  auf  Ordnung  gegründeten
  Verwaltung  in  den  Eigenschaften  der  Regenten  und  in  ihrer  Eintracht
  mit  dem  Volke  bisher  diejenige  Sicherheit  fanden,  die  sich  bei  der  Unvollkommenheit
  und  dem  Unbestande  menschlicher  Einrichtungen  erreichen  läßt.

Damit  sie  jedoch  desto  fester  begründet,  der  Preußischen  Nation  ein  Pfand
Unsers  Vertrauens  gegeben  und  der  Nachkommenschaft  die  Grundsätze,  nach
welchen  Unsere  Vorfahren  und  Wir  selbst  die  Regierung  Unsers  Reichs  mit
ernstlicher  Vorforge  für  das  Glück  Unserer  Unterthanen  geführt  haben,  treu
überliefert  und  vermittelst  einer  schriftlichen  Urkunde,  als  Verfassung  des  Preußischen
  Reichs,  dauerhaft  bewahrt  werden,  haben  Wir  Nachstehendes  beschlossen:

GV.  1.
Es  soll  eine  Repräsentation  des  Volks  gebildet  werden.
§.  2.

Zu  diesem  Zwecke  sind:
a)  die  Provinzialstände  da,  wo  sie  mit  mehr  oder  minder  Wirksamkeit  noch  vorhanden
  sind,  herzustellen,  und  dem  Bedürfnisse  der  Zeit  gemäß  einzurichten;
b)  wo  gegenwärtig  keine  Provinzialstände  vorhanden,  sind  sie  anzuordnen.
F.  3.

Aus  den  Provinzialständen  wird  die  Versammlung  der  Landes-Repraͤsen—
tanten  gewählt,  die  in  Berlin  ihren  Sitz  haben  soll.

S.  4.

Die  Wirksamkeit  der  Landes-Repräsentanten  erstreckt  sich  auf  die  Berathung
  über  alle  Gegenstände  der  Gesetzgebung,  welche  die  persönlichen  und  Eigenthumsrechte
  der  Staatsbürger,  mit  Einschluß  der  Besteuerung,  betreffen.

5.

Es  ist  ohne  Zeitverlust  eine  Kommissson  in  Berlin  niederzusetzen,  die  aus

einsichtsvollen  Staatsbeamten  und  Eingesessenen  der  Provinzen  bestehen  soll.
—  .O2  Z.6.