— 105 —
(No. 294.) Verordnung betreffend die Verhaoͤltnisse der vormals unmittelbaren teutschen
Reichsstände in den Preußischen Staaten. Vom 21sten Juni 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
erklären hiermit und fügen allen Unsern Staatsbehörden und Unterthanen zu
wissen. Da nach den Unterhandlungen auf dem Kongresse zu Wien, verschie-
dene Besitzungen der vormals unmittelbaren teutschen Reichsstände, Unserer
Monarchie einverleibt sind; namentlich die dem Herzog von Aremberg gehörige
Grasschaft Recklinghausen, der südliche Theil von Rheina-Wollbeck dem Herzog
von Looz gehörend, Dülmen dem Herzog vdn Croy, die sämmtlichen Besitzun-
gen im ehemaligen Munsterschen, den Fürsten und Rbeingrafen von Salm,
die Grafschaft Rittberg dem Fürsten von Kaunitz, die Grafschaft Homburg dem
Fürsten von Wittgenstein, die Grafschaft Steinfurt, Rheda und Gütersloh
den Grafen von Bentheim, Gimborn und Neustadt dem Grafen von Wall-
moden, Wied-Neuwied und Wied-Runkel, den Fürsten von Neuwied und
Runkel, die Solmischen Besitzungen, welche bisher unter Nassauischer Hoheit
waren, dem Fürsten und Grafen von Solms gehörend; von den mehrsten un-
ter ihnen auch der Wunsch geaußert worden, Unserm Staate angeschlossen zu
werden; so haben Wir durch ein besonderes Edict, die Rechte und Vorzuge
aussprechen und festsetzen wollen, welche jene Uns nun angehörigen vormaligen
teutschen Reichsstände, als eine ihrem Stande gemäße Auszeichnung genie-
Ken sollen.
1.
Zuvörderst wiederholen und bestätigen Wir hier alles dasjenige was
ihnen und dem ehemals unmittelbaren Reichsadel in der zu Wien am Sten
Juni d. J. unterzeichneten teutschen Bundes-Acte, un XIV. Artikel versichert
worden ist, welches von Wort zu Wort folgendermaaßen lautet:
„Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen
„Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen
„Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechts-
„Zustand zu verschaffen; so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:
à) „daß diese fürstlichen und gräflichen Haäuser fortan nichts desio weniger
„zu dem hohen Adel in Oeutschland gerechnet werden und ihnen das
„Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff
„verbleibt.
b) Sind die Häupter dieser Hauser die ersten Standesherren in dem
„Staate zu dem sie gehören; sie und ihre Familien bilden die privile—
girteste