Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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„dirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Be- 
Hsteuerung. 
C) „Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und 
„Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden 
„oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten 
„Genuß herrühren, und nicht zu der Staats-Gewalt und den höheren 
„Regierungs-Rechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind 
„insbesondere und namentlich begriffen: 
1. „die unbeschrankte Freiheit ihren Aufenthalt in jedein zu dem Bund 
„gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu 
„nehmen. 
2. „Werden nach den Grundsätzen der frühern teutschen Verfassung die 
„noch bestehenden Familien-Verträge aufrecht erhalten und ihnen 
„die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhält- 
„nisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Sou- 
„verain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen 
„Kenntniß und Nachachtung gebracht werden mussen. 
„Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige 
„Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 
Z3. „Privilegirter Gerichksstand und Befreiung von aller Militairpflich- 
„tigkeit für sich und ihre Familie. 
4. „Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeits-Pflege 
„in erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweiter In- 
„stanz der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- 
„und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vor- 
„schrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militair-Verfas- 
„sung und der Ober-Aufsicht der Regierungen über jene Zuständig-= 
„keiten unterworfen bleiben. 
„Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2 angeführten 
„Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial= und 
„Forstgerichtsbarkeit; Ortspolizei, Kirchen-Patronat und der privilegirte 
„Gerichtssiand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der 
„Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt. 
„In den durch den Frieden von Lüneville vom hten Februar 1801 von 
„Teutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen 
„werden bei Anwendung der obigen Grundsätze, auf den ehemaligen un- 
„mittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen siatt finden, welche 
„die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.“ 
2. Wollen
	        
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