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2.
Wollen Wir Uns fortwaͤhrend bei der teutschen Bundes-Versammlung
dafuͤr verwenden, daß den ehemals unmittelbaren Reichsstaͤnden, also auch
jenen Uns angehörenden, einige Curiat-Stimmen in bleno der teutschen
Bundes-Versammlung beigelegt werden.
3.
Sollen sie nicht nur bei dem Besitz ihrer saͤmmtlichen Domainen und
davon herruͤhrenden Einkuͤnfte geschuͤtzt, sondern auch die direkten Steuern
ihnen belassen werden, jedoch sind diese einer Revision zu unterwerfen, und
nach angemessenen Grundsaͤtzen denen Unsrer Unterthanen gleich zu reguliren,
nur zu des Landes Besten zu verwenden, auch ohne Unsere Genehmigung
nicht zu erhoͤhen.
4.
Sollen sie fuͤr ihre Personen und Familien, desgleichen fuͤr ihre Do—
mainen, der Steuerfreiheit von gewoͤhnlichen Personal- und Grundsteuern
genießen, welches jedoch nicht auf außerordentliche und Kriegssteuern zu be-
ziehen ist, zu welchen sie verhaͤltnißmaͤßig mit beizutragen verbunden sind.
Die indirekten Steuern, davon Niemand frei seyn kann, zieht der Staat, und
laͤßt sie durch seine Behoͤrden erheben.
5.
Soll ihnen die Benutzung der Jagden aller Art, desgleichen der Berg-
und Hüttenwerke verbleiben, jedoch dergestalt, daß sie sich den Anordnungen
des Staats fügen, und diesem den Verkauf der erzielten Metalle, Mineralien
und Fabrikate nach den Marktpreisen lassen müssen.
6.
Sind ihre Unterthanen der Militair-Verfassung Unsers Staats unter—
worfen. Es bleibt den Standesherren indessen frei, Ehrenwachen aus Män-
nern die ihre Militairverpflichtung erfuͤllt haben, bestehend zu halten.
7.
In so fern sie ehemals zwei Instanzen hatten, und im Stande sind, die
Gerichte entweder allein, oder in Verbindung mit ihren Agnaten gehörig nach
den Landesgesetzen zu konstituiren, soll ihnen dieses ferner gestattet werden.
In der dritten Instanz wird solchen Falls bei Unsern Oberlandesgerichten
Recht genommen, bei denen die Standesherren selbst und die zu ihren Fami-
lien gehörenden Personen ihren privilegirten Gerichtsstand haben sollen. Die
von ihren Gerichten erkannten Strafen, sind der Reoision der Oberlandesge-
richte unterworfen, jedoch wird den Standesherren das Recht vorbehalten,
auf Minderung oder Erlassung der Straferkenntnisse bei Uns anzutragen.
8. Uebrigens