Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 108 — 
8. 
Uebrigens sind sie Unsern Gesetzen und allgemeinen Polizei-, Handels- 
und andern Anordnungen und der Oberaufsicht des Staats in allen Stücken 
unterworfen, jedoch soll die Ausübung und Execution von ihnen und ihren 
Behörden geschehen, zu welchem Ende ihnen auch freistehen soll, verhältniß- 
mäßig einen oder mehrere Landräthe Uns durch Unsere Regierungen zur Ge- 
nehmigung zu präsentiren. 
Es ist Unser ernstlicher Königlicher Wille, daß dieser Unsrer Verord- 
nung, welche Wir für ein unveränderliches Gesetz Unsers Königreichs erklä- 
ren, allenthalben nachgelebt und solche treulich beobachtet werde. Wir gebie- 
ten solches demnach allen Unsern Behörden und Unterthanen, und wollen, 
daß diese Verordnung gehörig bekannt gemacht werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königl. Insiegel. 
So geschehen Berlin, den 21sten Juni 1815. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.