Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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1870.

Die  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins  haben  unter  den  Bewerbern
um  eine  bestimmte  Stelle  den  Vorzug  vor  den  Inhabern  des  Civilanstellungsscheins.


Es  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der  Besetzung  einer  in
einem  Bundesstaate  eröffneten  Stelle  die  mit  einem  Civilanstellungsscheine
versehenen  Angehörigen  dieses  Bundesstaats  oder  seines  Contingents  vorzugsweise
  berücksichtigt  werden.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Staatsbehörden,  einschliehlich
  der  der  Verwaltung  beziehungsweise  Aussicht  des  Bundes  unterstellten
  Dienstzweige,  namentlich  also  auch  bei  der  Post  und  Telegraphen=Verwaltung,
  jedoch  ausschließlich  des  Forstdieustes,  werden  entweder
ausschließlich  oder  zur  Hälfte  mit  Militair=  Anwärtern  beseßt.

Von  beiderlei  Arten  von  Stellen  werden  Verzeichnisse  aufgestellt“  und  dem
Bundeskanzleramte  mitgetheilt.

Der  Nachweis  der  Qualisication  des  Militair-Anwärters  für  die  von  ihm
beanspruchte  Stelle  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Vorschriften  kann
unbedingt  verlangt  werden.

Vor  der  Besehzung  einer  den  Militairanwärtern  vorbehaltenen  Stelle  mit
Nichtberechtigten  wird  das  betreffende  General-Commando  zur  Namhaftmachung
  von  berechtigten  Bewerbern  aufgefordert.

Alljährlich  wird  dem  Bundeskanzleramte  die  Zahl  der  mit  Militairanwärtern
besehten  Stellen  mitgetheilt.

Wo  nach  den  bisherigen  Grundsähen,  beziehentlich  besonderen  Verabredungen,
Militairpersonen  Aussicht  auf  Civilanstellung  eröffnet  war,  werden  zu  Gunsten
solcher  Ansprüche  die  erforderlichen  Uebergangs-Bestimmungen  getroffen.

In  derselben  Sißhung  ist  die  Einführung  der  hinsichtlich  der  Belassung  oder

Einziehung  bezüglich  Wiedergewährung  der  Militairpension  der  im  Civildienst  an.
gestellten  oder  beschäftigten  Militair-Invaliden  in  Preußen  bestehenden  in  der
Anlage  abgedruckten  Beslimmungen  in  den  sämmtlichen  übrigen  Bundesstaaten  als
eine  nothwendige  Conseguenz  der  Annahme  gleichmäßiger  Grundsätze  über  die
Civilversorgung  der  Militair-  Invaliden  anerkannt  und  demgemäß  diese  Einführung

beschlossen.

Zur  Annahme  der  im  §.  20  dieser  Bestimmungen  enthaltenen  Vorschriften