Full text : Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

664  Die  Distriktsgemeinde.  Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräte  betr.

3)  Distriktslasten  infolge  besonderer  gesetzlicher  oder  verordnungsmäßiger
  Bestimmungen.
Unter  diese  fallen:

a.  Verpflichtung  nach  §§  16  und  17  des  Kriegsleistungsgesetzes
  vom  13.  Juni  1873  (Web.  10,  39)  bezüglich  der
Landlieferungen.  ([Hiezu  siehe  Beilage  B  zur  Verordn.  des
Bundesrats  vom  1.  April  1876  (Web.  11,  498):  Verzeichnis
  der  Lieferungsverbände  nach  §  17  l.  c.,  nach
welchem  in  Bayern  die  Bezirke  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  (Bezirksämter  und  unmittelbaren  Magistrate)  als
Lieferungsverbände  erscheinen.

b.  Verpflichtung  zur  Gewährung  der  erforderlichen  Vorschüsse
an  die  Familien  der  in  den  Dienst  eingetretenen  und  der
zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  auf  Grund
der  Ziff.  7  Abs.  1  der  Min.-E.  vom  29.  Juni  1892
(Web.  21,  522)  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom.  10.  Mai
1892  über  die  Unterstützung  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
  Mannschaften  und  §  4  des  Gesetzes  vom  28.
Februar  1888  (Web.  18,  752)  über  die  Unterstützung
von  Familien  der  in  den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften.

Art.  34.

Wenn  eine  Distriktslast!)  das  Interesse  mehrerer  Distriktsgemeinden2)
  berührt,  so  haben  diese  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Beteiligung
beizutragen  3).  «  .

Ist  eine  Uebereinstimmung  in  den  Beschlüssen  der  einzelnen  Distriktsräte
  nicht  erzielt  worden  #),  so  sind  die  betreffenden  Distriktsausschüsse  5)

 

 

Zu  Art.  34.

1)  Art.  34  bezieht  sich  wohl  auf  sämtliche  gesetzliche  Distriktslasten,  in  der
Praxis  aber  wird  er  meistens  beim  Bau  und  der  Unterhaltung  von  Distriktsstraßen
und  speziell  von  Brücken,  welche  über  ein  Grenzgewässer  führen,  seine  Anwendung
finden.  Der  Art.  34  gibt  die  Möglichkeit,  im  Interesse  der  Gerechtigkeit  und
Billigkeit  gegebenen  Falles  von  der  Regel,  daß  die  Distriktsstraßen  und  die  zu
ihr  gehörigen  Brücken  und  sonstigen  Pertinenzien  innerhalb  des  ganzen  Distrikts
bezw.  bis  zur  Grenze  desselben  zu  unterhalten  sind  (siehe  oben  bei  Art.  28  Anm.
6)  eine  Ausnahme  zu  begründen,  wenn  die  strikte  Durchführung  dieses  Grundsatzes
zu  einer  übergroßen  Belastung  des  einen  Distriktes  zu  Gunsten  des  andern  und
daher  eine  Ungerechtigkeit  herbeiführen  würde.  Solchen  Falles  müßte  eventuell
das  Verfahren  nach  Art.  34  auch  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  offiziell  eingeleitet
  werden,  wenn  nicht  von  den  Beteiligten  selbst  Antrag  hierauf  gestellt  wird.
Siehe  Lerm.  S.  177  ff.,  speziell  S.  178  und  179  Anm.  1  und  2.

:)  Oder  auch  von  Distriktsgemeinden  und  einer  unmittelbaren  Stadt.

:)  Art.  34  bezieht  sich  nur  auf  neue  distriktive  Einrichtungen,  auch  auf
die  Gründung  neuer  Distriktsanstalten.  Bereits  bestehende  Einrichtungen
oder  Anstalten  eines  Distrikts  werden  vom  Art.  34  nicht  berührt.

*)  Es  ist  also  solchen  Falles  zuerst  zu  versuchen,  eine  gütliche  Vereinbarung
herbeizuführen  und  hat  es,  wenn  dies  gelingt,  hiebei  dann  sein  Bewenden;  natürlich
  vorausgesetzt,  daß  —  wie  alle  —  so  auch  diese  Beschlüsse  der  betr.  Distriktsräte
  staatsaufsichtlich  (Art.  23)  genehmigt  werden.

*)  Vergl.  hiezu  auch  Art.  25  Abf.  1.