Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(105)

der  obgedachten  Erläuterung  stattfindende  Reduction  vor  dem  Uebergange  auf  die  höhere
Strafart  vorzunehmen.

&  10.  Wenrn  bei  einem  nach  Art.  233  zu  beurtheilenden  Diebstahle,  zufolge  der
übrigen  dabei  einschlagenden  Verhältnisse,  der  Verbrecher  mit  Arbeitshausstrafe,  jevoch
von  kürzerer  Frist,  als  nach  Art.  17  für  Zuchthausstrafe  zweiten  Grades  zulässig  ist,  zu
belegen  sein  würde,  so  ist  zwar  nur  auf  Arbeitshausstrafe  zu  erkennen,  diese  jevoch  in
ihrer  Dauer  um  die  Hälfte  zu  erhöhen.

Was  dem  zuwider  in  der  Erläuterung  zum  Art.  233  vom  16ten  Juni  1840  festgesetzt
  worden,  wird  aufgehoben.

#11.  Grleichergestalt  wie  nach  §  10  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Richter  nach
Art.  240  des  Criminalgesetzbuchs  für  angemessen  erachtet,  die  verwirkte  Arbeitshausstrafe
in  der  zunächst  folgenden  höheren  Strafart  verbüßen  zu  lassen,  dieselbe  jedoch  noch  nicht
die  Dauer  von  einem  Jahre  erreicht.  Zwölf  Monate  sind  hierbei  einem  Jahre  gleich  zu
achten.  Soll  nach  dem  erwähnten  Artikel  Zuchthausstrafe  zweiten  Grades  von  noch  nicht
zweijähriger  Dauer  in  der  nächst  höheren  Strafart  verbüßt  werden,  so  ist  statt  derselben
auf  Zuchthaus  ersten  Grades  in  gleicher  Dauer,  und  ohne  Berücksichtigung  der  im  Art.  17
getroffenen  Bestimmungen  zu  erkennen.

&  12.  Wenn  auf  geführte  Vertheidigung  die  in  der  vorigen  Instanz  dem  Verbrecher
auferlegte  Zuchthausstrafe  ersten  oder  zweiten  Grades  beziehendlich  auf  Zuchthausstrafe
zweiten  Grades  oder  auf  Arbeitshausstrafe  herabgesetzt  wird,  so  ist  die  Strafe  im  niederen
Strafgrade  niemals  auf  eine  längere  Dauer  zu  erkennen,  als  in  welcher  die  Strafe  des
höheren  Grades  auferlegt  war.

§  13.  Die  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen  sind  auch  auf  solche  Verbrechen
  anzuwenden,  welche  vor  der  Bekanntmachung  desselben  begangen  worden  sind.
Ist  jedoch  in  der  deshalb  anhängigen  Untersuchung  bereits  ein  Erkenntniß  publicirt,  so
kommen  sie  in  zweiter  Instanz  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  dadurch  nicht  eine
Verlängerung  der  in  erster  Instanz  überhaupt  erkannten  Freiheitsberaubung  herbeigeführt
wird.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  dem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Dresden,  den  30sten  Juli  1846.

Friedrich  August.
Julius  Traugott  Jakob  von  Koenneritz.