Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Wir werden mit sorgfaͤltiger Beruͤcksichtigung der aͤlteren Verfassung 
und der örtlichen Verhältnisse diesen Ländern und Ortschaften einer, ihren 
Bedürfnissen angemessenen ständischen Verfassung theilhaftig werden lassen, 
und dieselben der allgemeinen Verfassung anschließen, die Wir Unsern übrigen 
Staaten gewähren werden. 
Unsere verwaltende Behörde im Großherzogthum am Nieder-Rhein ist 
beauftragt, hiermit die Besitznahme auszuführen, und die solchergestalt in Be- 
sitz genommenen Länder und Ortschaften Unsern Ministerial-Behörden zur 
verfassungsmäßigen Verwaltung zu überweisen. 
Hiernach geschieht Unser Königlicher Wille. 
Gegeben Berlin, den 21sten Juni 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
Benennsunun g 
der vormals theils oranischen, theils unter der Hoheit des 
Gesammthauses Nassau gestandenen Aemter, Distrikte und 
Ortschaften, welche dem Preußischen Staate einverleibt 
worden sind. 
1. Das Fürstenthum Siegen mit den Aemtern Burbach und Neu- 
kirchen, mit Ausnahme eines Theils davon, der 12,000 Einwohner um- 
faßt, und der dem Herzoge und dem Fürsten von Nassau gehören wird. 
2. Die Aemter Hohen-Solms, Greifenstein, Braunfels, Freusberg, 
Friedewald, Schönstein, Schönberg, Altenkirchen, Altenwied, Dierdorf, 
Neuerburg, Linz, Hammerstein, nebst Engers und Heddesdorf, die Stadt 
und Gebiet (Gemarkung) Neuwied, das Kirchspiel Hamm zu dem Amte 
Hachenberg gehörig, das Kirchspiel Hohnhausen, zum Amte Hersbach gehö- 
rig, und die auf dem rechten Rheinufer gelegenen Theile der Aemter Vallen- 
dar und Ehrenbreitstein. 
R 2 ([No. 295.)
	        
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