Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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Reiche  befindlichen  Untertanen  die  weitgeheudsten  Privilegien
  genossen  und  hieraus  erklärt  es  sich  auch,  dass
die  anderen  Nationen  in  ihren  Kapitulationen  :nit  der
Pforte  die  Gleichstellung  mit  den  Venezianern  als  einen
erossen  Erfolg  bewerteten.  (Vgl.  die  Ausführung  von
Martens  über  die  russischen  Kapitulationen  von  1783  im
Konsularwesen,  S.  244.)  Diese  freundschaftlichen  Beziehungen
  zwischen  der  zgrossen  Stadt  und  der  Türkei
wurden  jedoch  des  öfteren  durch  Zwistigkeiten  und  offene
Kämpfe  unterbrochen.  Nach  einem  für  Venedig  unglücklichen
  Kriege  wurde  erst  im  Jahre  1479  ein  neuer  Vertrag’
abgeschlossen,  der  im  wesentlichen  die  Bestimmungen
des  Vertrags  von  1454  enthielt,  gleichzeitig  aber  Venedig
zu  einer  drückenden  Tributzahlung  heranzog.!)  Am
14.  Juli  1480  erfolgte  die  endgültige  neuerliche  Anerkennung
  der  Kapitulation  voın  18.  April  1454.2)  Eine  weitere
  Erneuerung  des  Vertrages  fand  im  Jahre  1502)
statt,  aber  unter  der  Bedingung,  dass  der  venezianische
Konsul  immer  nach  drei  Jahren  gewechselt  werde.  Nach
Heyd  erhieit  Venedig  eine  neuerliche  Bestätigung  seiner
sämtlichen  Rechte  im  Jahre  1517.)  (Dieselben  wurden,
wie  wir  bereits  erwähnt  haben,  zur  Zeit  der  Eroberung
von  Aegypten  für  das  gesamte  ottomanische  Staatsgebiet
  hinsichtlich  der  Abkommen  mit  Aegypten  ausgedehnt.)


Der  letzte  Vertrag  wurde  im  Jahre  1540  (20.  Oktober)
  abgeschlossen,  nachdem  Venedig  einen  überaus  unglücklichen
  Krieg  geführt  hatte,  der  ihm  zusammen  niit
den  Friedensschlüssen  von  1479  und  vom  14.  Dezember
1502  fast  seinen  ganzen  Besitz  im  Osten  mit  Ausnahme
von  Kreta,  Cypern,  den  Jonischen  Inseln  und  einigen
Plätzen  in  Albanien  kostete.  Als  eine  freilich  kaum
nennenswerte  Entschädigung  wurden  hiefür  die  Venezianer
  von  der  Kopf-  und  Grundsteuer  befreit,  aber  auch
nur  diejenigen,  die  sich  nicht  aut  ottomanischem  Staatsgebiet
  angesiedelt  hatten.  )

In  diesem  Friedensvertrag  von  1540  sehen  wir  bereits
  das  Gerippe  des  ersten  türkisch-französischen  Ver-1)

  Von  Hammer  Bd.  1  S.  543.

2)  Der  Vertrag  wurde  in  griechischer  Sprache  abgeschlossen.
Vgl.  Noradounghian  Bd  1.  S.  20.  D’Ohsson  VII  S.  442.

3)  Hammer  Ill.  S.  330.

4)  Heyd  Il.  S.  330.

5)  Dieser  Friedensvertrag  besitzt  italienischen  Text  und  legte
Venedig  eine  Tributzahlung  von  30000  Dukaten  duf.  Vgl.  Miltitz
ll.  1,  S.  76  Hi.  Martens  S.  183.