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Reiche befindlichen Untertanen die weitgeheudsten Privilegien
genossen und hieraus erklärt es sich auch, dass
die anderen Nationen in ihren Kapitulationen :nit der
Pforte die Gleichstellung mit den Venezianern als einen
erossen Erfolg bewerteten. (Vgl. die Ausführung von
Martens über die russischen Kapitulationen von 1783 im
Konsularwesen, S. 244.) Diese freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der zgrossen Stadt und der Türkei
wurden jedoch des öfteren durch Zwistigkeiten und offene
Kämpfe unterbrochen. Nach einem für Venedig unglücklichen
Kriege wurde erst im Jahre 1479 ein neuer Vertrag’
abgeschlossen, der im wesentlichen die Bestimmungen
des Vertrags von 1454 enthielt, gleichzeitig aber Venedig
zu einer drückenden Tributzahlung heranzog.!) Am
14. Juli 1480 erfolgte die endgültige neuerliche Anerkennung
der Kapitulation voın 18. April 1454.2) Eine weitere
Erneuerung des Vertrages fand im Jahre 1502)
statt, aber unter der Bedingung, dass der venezianische
Konsul immer nach drei Jahren gewechselt werde. Nach
Heyd erhieit Venedig eine neuerliche Bestätigung seiner
sämtlichen Rechte im Jahre 1517.) (Dieselben wurden,
wie wir bereits erwähnt haben, zur Zeit der Eroberung
von Aegypten für das gesamte ottomanische Staatsgebiet
hinsichtlich der Abkommen mit Aegypten ausgedehnt.)
Der letzte Vertrag wurde im Jahre 1540 (20. Oktober)
abgeschlossen, nachdem Venedig einen überaus unglücklichen
Krieg geführt hatte, der ihm zusammen niit
den Friedensschlüssen von 1479 und vom 14. Dezember
1502 fast seinen ganzen Besitz im Osten mit Ausnahme
von Kreta, Cypern, den Jonischen Inseln und einigen
Plätzen in Albanien kostete. Als eine freilich kaum
nennenswerte Entschädigung wurden hiefür die Venezianer
von der Kopf- und Grundsteuer befreit, aber auch
nur diejenigen, die sich nicht aut ottomanischem Staatsgebiet
angesiedelt hatten. )
In diesem Friedensvertrag von 1540 sehen wir bereits
das Gerippe des ersten türkisch-französischen Ver-1)
Von Hammer Bd. 1 S. 543.
2) Der Vertrag wurde in griechischer Sprache abgeschlossen.
Vgl. Noradounghian Bd 1. S. 20. D’Ohsson VII S. 442.
3) Hammer Ill. S. 330.
4) Heyd Il. S. 330.
5) Dieser Friedensvertrag besitzt italienischen Text und legte
Venedig eine Tributzahlung von 30000 Dukaten duf. Vgl. Miltitz
ll. 1, S. 76 Hi. Martens S. 183.