Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  181.  775

der  darüber  in  den  Formen  des  contentieux  (d.  h.  des  Verfahrens
in  streitigen  Verwaltungssachen)  beriet.  In  der  Zeit  von  1848—1852
bestand  für  die  Entscheidungen  der  Kompetenzkonflikte  ein  besonderer
  Gerichtshof,  der  sich  aus  hohen  richterlichen  und  Verwaltungsbeamten
  zusammensetzte,  unter  dem  Vorsitz  des  Justizministers.
  Eine  ähnliche  Einrichtung  ist  wieder  durch  das  G.
vom  24.  Mai  1872  in  das  Leben  gerufen  worden.

Im  Anschluß  an  die  französischen  Einrichtungen  hat  auch  in
den  deutschen  Staaten  seit  den  vierziger  Jahren  des  neunzehnten
  Jahrhunderts  eine  eingehendere  Regelung  der  Kompetenzkonflikte
  stattgefunden.  Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
wurde  auch  hier  für  eine  Sache  der  Verwaltung  erklärt,  zur  Entscheidung
  derselben  wurden  jedoch  vielfach  besondere  Gerichtshöfe
  eingesetzt,  welche  zum  Teil  aus  richterlichen,  zum  Teil  aus
Verwaltungsbeamten  bestanden”.  Dieselben  hatten  jedoch  meist
nicht  den  Charakter  von  ständigen  Behörden,  sondern  den  von
wechselnden  Kommissionen,  deren  Mitglieder  nur  auf  Zeit  ernannt
  wurden.  -

Das  Reichsgerichtsverfassungsgesetz®  hat  den
Grundsatz  aufgestellt,  daß  die  Gerichte  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges,  also  über  ihre  eigene  Kompetenz  entscheiden.  Jedoch
bleibt  der  Landesgesetzgebung  das  Recht  vorbehalten,  die  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  besonderen  Behörden  zu  übertragen,
  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Regelung  der  Organisation
und  des  Verfahrens  dieser  besonderen  Behörden  (Kompetenzgerichtshöfe)
  die  durch  $  17  GVG  gegebenen  Bestimmungen  zu
berücksichtigen  sind.

2.  Nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Landesgesetze
gelten  über  die  Kompetenzkonflikte  jetzt  in  Deutschland  folgende
Grundsätze:

a)  In  denjenigen  Ländern,  in  welchen  besondere  landesgesetzliche
  Vorschriften  nicht  bestehen,  steht  die  reichsgesetzliche  Vorschrift
  in  Kraft,  nach  welcher  die  Entscheidung  über  die  Zulüässigkeit
  des  Rechtsweges  den  Gerichten  zusteht,  Hier  besitzt
also  die  Verwaltung  keinerlei  Befugnis  zur  Erhebung  des  Kom-?

  Preuß.  G.  über  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikten  vom  8.  April
1847,  durch  V.  vom  16.  September  1867  auf  die  neuen  Provinzen,  durch  G.
vom  25.  Februar  1878  8  3  auf  Lauenburg  ausgedehnt.  Bayr.  G.,  die  Kompetenzkonflikte
  betr.,  vom  28.  Mai  1850.  Sächs.  G.,  die  Behörden  für  Entscheidung
  über  Kompetenzzweifel  betr.,  vom  13.  Juni  1840.  Braunschw.
G.,  die  Errichtung  eines  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten
  betr.,  vom  19.  Mai  1851,  Abänderungsgesetz  vom  9.  Febr.  1865.
Oldenb.  G.  vom  24.  März  1870,  betr.  die  Kompetenzkonflikte.  Reußj.L.
V.  über  das  Verfahren  bei  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  vom  17.  März
1860.  Wald.  G.,  die  Kompetenzkon  ikte  betr.,  vom  9.  Mai  1854.  Brem.
G.,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  betr.  (Nr.  VI  der  Verfassungsgesetze

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