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Grundsaͤtzen des Edikts vom 19ten Dezember 1812. liquidirt hat, und die
Anfertigung anderweitiger Liquidationen, nach den Bestimmungen des Edikts
vom 3ten Juni 1814., zum Behuf der Ausfertigung der Lieferungsscheine für
die Rückstände, mit Schwierigkeiten verknüft seyn, auch Unsern Unterthanen
einen Theil der Vortheile entziehen würde, welche Wir ihnen in Rücksicht
der Leistungen jenes Zeitraums zu gewähren beabsichteten, da es ferner zur
Vorbeugung einer ungleichen Behandlung der verschiedenen Provinzen Unseres
Staats, auf welche das Edikt vom 19ten Dezember 1812. Anwendung findet,
Unser Wille ist, der Verordnung vom isten März 1815. eine allgemeine An-
wendung zu geben; so setzen Wir hierdurch fest: daß bei der Liquidatton der
Kriegsleistungen aus dem Zeitraume vom 1sten März 1812. bis 1sien Ja-
nuar 1813. nicht blos für Ostpreußen, Litthauen und Wesipreußen, sondern
für sämmtliche Provinzen, auf welche das Edikt vom 19ten Dezember 1812.
Anwendung findet, die Grundsätze dieses Edikts, sowohl in Rücksicht auf
die zu liquidirenden Gegenstände der Naturalleistungen, als auf die zu ver-
gütenden Preise, überall in Anwendung kommen, die Vermögens= und Ein-
kommensteuer-Reste, in sofern deren noch vorhanden, auf die ligquldirten
Summen in Abrechnung gebracht, und die Liqguidanten für den Mehr= oder
Tresp. Gesammtbetrag ihrer Forderungen, die nach den Edikten vom Zten
Juni 1814. und 1sten März 1815. auszufertigenden Lieferungsscheine in
Zahlung gegeben werden sollln.
Wir machen bei dieser Gelegenheit allen Unsern Behörden die Beschleu-
nigung der endlichen Abrechnung mit den Eingesessenen über die Kriegslei-
siungen zur ernstlichen Pflicht, damit ihnen die Hülfsmittel zur Wiederher-
stellung ihrer Wirthschaften ohne weitern Verzug gewährt werden können.
So geschehen Paris, den 27sten September 1815.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg Bülow.