Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(NNo. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XI. 
Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. 
D. Bestimmung des F. 1054. Tit XX. Theil II. des allgemeinen 
Landrechts, nach welcher ein Unterschied in der Bestrafung des dort bezeich- 
neten Verbrechens gemacht wird, je nachdem Zwang statt gefunden oder nicht, 
soll fernerhin nicht mehr angewendet, vielmehr bei unerwachsenen Personen 
(unter 12 Jahren) jede an ihnen verübte Brutalität dieser Art für erzwun- 
gen erachtet werden, wenn auch keine Gewalt gegen sie ausgeübt ist. 
Berlin, den ten November 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
 
	        
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