Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

7) Kolonisten, die sich wirklich ansäßig gemacht haben, während ihrer Frei- 
8) 
9) 
10) 
11) 
12) 
jahre, in ihren Prozessen. 
(Rescript vom 11. und 27. Dezember 1770.) 
die Landschaft in den Provinzen, wo Kredit-Systeme eingeführt sind, 
wenn sie die Gläubiger eines verschuldeten Gutsbesitzers behandelt. 
« (Rescript vom 28. März 1783.) 
Die Salarien-Kassen in Konkursen, wenn ihre Forderungen aus Prozessen 
herruͤhren, welche zur Zeit der Konkurs-Eroͤffnung noch geschwebt haben. 
((Rescript vom 8. Oktober 1787.) 
die Regiments-Kassen. 
(Reseript vom 12. Mai 1784.) 
Unteroffiziere und Soldaten und deren Ehefrauen, nach den näheren Be- 
stimmungen der - 
Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. §. 42. — 45., und Tit. 50. S. 535., 
so wie des Rescripts vom 23. Mai 1796. 
Die Allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt und Offizier-Wittwen- 
Kasse. 
(Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1804. und Circular-Rescript vom 25. eid. mensis.) 
13) 
14) 
Diejenigen, welche sich vorschriftsmäßig zum Armen-Recht gualifizirt 
haben. «···« 
(Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. 8. 30. seq.) 
Pupillen, wenn von den jährlichen Einkünften des Vermögens, nach Ab- 
zug der Erziehungs= und Verpflegungs-Kosten, nichts übrig bleibt. 
Wenn am Schlusse der Jahres-Rechnung, von den in diesem Jahre 
eingegangenen Revenüen, nach Abzug aller bestritttenen oder noch zu be- 
streitenden Ausgaben, ein Ueberschuß bleibt: so müssen davon zuförderst 
die Stempel-, Schreib= und Insinnations-Gebühren berichtiget werden; 
von dem dann noch bleibenden etwanigen Reste, sollen die gesetzmäßigen 
Taren, jedoch nur bis auf die Hälfte des zuletzt gedachten Ueberschusses 
genommen werden. 
Ist eine Vormundschaft diesem zufolge ganz frei bearbeitet worden; 
so soll am Schlusse derselben statt der Sporteln, 14 Prozent des dann vor- 
handenen schuldenfreien Vermögens, in sofern es in unbeweglichen Gü- 
tern, liquiden sichern Kapitalien und baarem Gelde, mit Ausschluß des 
übrigen beweglichen Vermögens, besteht, zur Salarien-Kasse entrichtet 
werden. 
Sollte sich jedoch hierbei ergeben, daß das bei Beendigung der Vor- 
mundschaft zu nehmende 1 Prozent mehr beträgt, als die Kosten betra- 
gen
	        
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