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gen haben würden, wenn die Vormundschaft nicht als arm behandelt wor-
den wäre; so sind nur letztere nachzuliquidiren und in Abzug zu bringen.
Diese in Rücksicht der Pupillen gegebenen Vorschriften finden volle
sunwendn bei Kuratelen über Wahn= und Blödsinnige, und über Taub-
umme.
Bei Kuratelen der Abwesenden und Verschwender, sind die vorschrifts-
mäßigen Gebühren anzusetzen; sie dürfen aber während der Kuratel nur
in so weit eingezogen werden, als dies geschehen kann, ohne die Substanz
des Vermögens anzugreifen.
15) Diejenigen, welche vermöge landesherrlicher Begnadigung die Sportel-
freiheit genießen.
F. 3.
·. «· - -«Vondek
Wenn vorgedachte von Entrichtung der Gebuͤhren befreite Personen in Kollen- Ersen=
die Erstattung der Kosten an den Gegentheil verurtheilt werden; so treten die #ung der zur
in der Sportelfrei=
Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. S. 4. sed. und §F. 36., so wie Tit. 35. heit Berech-
8. 26. seq. tigten.
gegebenen Vorschriften ein.
S. 4.
Den Beo ,. . Fernere
1. Den Bewohnern des platten Landes wird in Dienstprozessen gegen ihre Auönahmen
Gutsherrschaften nur die Hälfte der auf sie bommenden Instruktions-Gebüh= in Nücksccht
ren angesetzt, die andere Hälfte aber erlassen. Wenn sich jedoch bei dem Aus= der Verpflich-
gange des Prozesses findet, daß sie denselben blos aus Chikane angefangen oder tung, Kosten
fortgesetzt, und durch die Instanzen getrieben haben; so mussen sie die ihnen!
vorhin erlassene Hälfte der Gebühren zur Strafe nachzahlen.
2. Für die Instruktion der Provokation anf die Cessio bonorum, kön-
nen auf den Theil des Gemeinschuldners keine Kosten angesetzt werden. ODieje-
nigen aber, welche auf den Theil der Gläubiger fallen, sind aus der Masse zu
nehmen, insofern sie nicht durch den in der Folge ungegründet befundenen Wi-
dersptuch einzelner Kreditoren verursacht worden, und also diesen zur Last fallen.
(Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 48. §. 30.)
u tragen.
3. In Ehescheidungssachen der Unteroffiziere und Soldaten koͤnnen, wenn
wegen böslicher Verlassung eine öffentliche Vorladung nothwendig ist, über-
haupt nur 3 Rihlr. 10 Gr. an Gebühren und Kosten genommen werden.
4. Oieses nämliche Pausch-Quantum von 3 Rthlr. 10 Gr. findet ferner
in allen Fällen statt, in welchen von der hinterbliebenen Chefrau eines Unterof-
flziers oder Soldaten, auf die öffenrliche Vorladung ihres seit dem Kriege ver-
mißten Ehemannes, zum Behuf der Todeserklärung, angetragen worden, und
die