Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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die öffentliche Vorladung erfolgt ist. Es verstehet sich jedoch dabei von selbst, 
daß wenn sich die Klaͤgerin zum Armenrechte qualifizirt, gar keine Kosten ge— 
nommen werden koͤnnen. 
(Rescript vom 23. Februar 1811.) 
Von den . 5. 
Kommissons- . . . . . » , . 
Gebuͤhren. Die von einem Kommissarius verdienten Diaͤten, sind — wenn er eine 
Reise machen muͤssen, — als baare Auslagen anzusehen. 
In loco ist jeder besoldete Justizbediente noͤthigenfalls dergleichen ge— 
buͤhrenfrei zu bearbeitende Kommissionen unentgeldlich zu uͤbernehmen schuldig. 
. 6. 
#anlrten yor Bei Bestimmung des Objekts, nach welchem sich die Ansetzung der Ge- 
Gebühren im bühren unter diese oder jene Kolonne richtet, wird blos auf das Kapital, nichr 
Allgemeinen. aber auf die Zinsen und Kosten Rücksicht genommen, es wäre denn, daß die 
eingeklagten rückständigen Zinsen die Hälfte des geforderten Kapitals ausmachten. 
Hat der Prozeß überhaupt nur Zinsen oder Kosten zum Gegenstande: 
so bestimmt die Summe derselben die anzunehmende Kosten-Kolonne. 5 
. 7. 
Wenn des „Wenn über Gegenstände gestrikten wird, die keiner Schätzung nach Gelde 
Objekt keine fähig sind, z. B. Servituten und andere Gerechtigkeiten, desgleichen Eheschei- 
Schätung zu-dungssachen; so werden die Gebühren in der Regel nach der 4ten Kolonne 
läßt. angesetzt. — 
Betrifft der Gegenstand Regalien, Rechte adlicher Guͤter, oder sonst 
wichtige Gerechtsame; so wird die 5te Kolonne zum Grunde gelegt, wohin- 
gegen die 3te bei Objekten von geringer Bedeutung zur Anwendung kommen muß. 
S. 8. 
l*“ Girt- Betrifft der Gegenstand des Prozesses jährliche Geld= oder andere nach 
vver andern Gelde zu schätzende Prästationen; so wird, wenn ein Rückstand derselben ein- 
nach Gelde zu geklagt wird, der Betrag des ganzen Rückstandes zusammen gerechnet, und 
pluntumnen biernach die kompetente Kosten-Kolonne bestimmt. Wird aber über die Ver- 
pfflichtung zur Entrichtung dieser Prästationen für die Zukunft gestritten; so 
wird der jährliche Betrag derselben mit 4 Prozent zu Kapital gerechnet, und 
hiernach die Frage entschieden, welche Kolonne bei Liguidirung der Kosten zum 
Grunde zu legen sep. 
Diese Vorschrift gilt jedoch nur von denjenigen Fällen, wo die Dauer 
dieser jährlichen Prästationen unbestimmt, oder auf immerwährende Zeit fest- 
gesetzt worden ist. In Fällen hingegen, wo die jährliche Geld= oder andere 
nach Gelde zu schätzende Prästation, auf eine bestimmte Zeit, z. B. auf fünf 
Jahre
	        
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