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Jahre festgesetzt ist, muß der Betrag der saͤmmtlichen Praͤstationen, die gefor—
dert werden, zusammen gerechnet, und nach der sich hieraus ergebenden Total=
Summe, die Kolonne bestimmt werden.
1 §#. 9.
Injuriensachen unter Personen vom gemeinen Bürger= oder Bauern= Die Anfei-
stande, sind auch in Ansehung der Kosten wie Bagatellsachen zu behandeln. ug der Ke-
(Abschnitt 1. Nr. 1. 2.) sen in ##e
In andern Inzjuriensachen ist auf den Stand des Beleidigten oder Klä-
gers zu sehen. Gehört derselbe zu den Honoratioren des Bürgerstandes, oder
zu den niedern Offizianten des Staats; so ist die dritte Kolonne bei der Fest-
setzung der Kosten zum Grunde zu legen. Gehört er zu den Adlichen, oder zu
den in gleichem Range stehenden Königlichen Beamten; so findet die vierte,
und bei Personen von noch höherem Range, die fünfte Kolonne statt.
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Die Gebühren für einzelne Verfügungen werden auf Rechnung desjeni-- Von der An-
gen angesetzt, welcher der Ertrahent dieser Verfügungen ist. Die Gebühren goiungre
für die Instruktion des Prozesses und das Erkenntniß, werden nach dem Ver= nung des er-
hältniß angesetzt, welches das Urtel, wenn es auch noch nicht die Rechtskraft trahemen, und
beschritten hat, festsetzt. von Einzie-
In Fällen, wo ein Obergericht die zweite Instanz instruirt hat, ein an- sung der Ne
deres Obergericht aber das Erkenntniß abfaßt, werden die Instruktions-Ge= Schlusse seder
bühren jedem Theile zur Hälfte angesetzt, und diese Ansetzung gilt so lange, Instanz.
bis das Erkenntniß eingeht.
Die Gebühren und Kosten für den Inrotulations-Termin in Zter In-
sianz, so wie die Kosten für Absendung der Akten in Sachen, wo das Geheime
Ober-Tribunal das Erkenntniß abfaßt, werden bis zum Eingange des Revi-
sions-Erkenntnisses, für Rechnung des Revidenten angesetzt.
Wie es mit Ansetzung der Kosten gehalten werden soll, wenn Fiskus
oder ein Armer bei einem Prozesse Parthei ist; deshalb hat es bei den Vor-
#hriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. J. 36. sein Be-
wenden.
Wenn beide Theile Gebühren zu entrichten schuldig sind, kann sowohl
das erste als zweite Urtel auch vor beschrittener Rechtskraft, als ein Interimisti-
cum in Ansehung des Kostenpunkts angesehen werden; so daß die Einziehung,
nach der darin enthaltenen Bestimmung, gieich nach der Publikation des Urtels
geschehen, und bei erfolgender Relormatoria der obsiegenden Parthei überlas-
sen werden kann, dasjenige was von ihr zu viel bezahlt worden, von ihrem
Gegner zurückzufordern.
Oie-