Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

Gesetzsammlung

für  das
Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  29.  September  1898.)

20.  Mm  3  3.  Mest  1  4

vom  26.  September  1898,

betreffend  Anweisung  zur  Verhütung  der  Verbreitung  von
Geflügelcholera.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom
22.  dieses  Monats  (Reichsgesetzblatt  Seite  1041),  durch  welche  vom  1.  October
dss.  Is.  an  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht
  im  Sinne  des  §  9  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-..
  ..  23.  Juni  1880  *5  .
drückung  der  Viehseuchen  vom  J.  Mai  i89.  auch  für  das  Fürstenthum  eingeführt
  wird,  bestimmen  wir  Folgendes:

1.

Die  Anzeige  von  dem  Ausbruch  der  Geflügelcholera  und  von  verdächtigen
Erscheinungen  unter  dem  Geflügel,  welche  den  Verdacht  der  Geflugelcholera  rechtfertigen,
  ist  von  den  Besitzern  der  betreffenden  Gehöfte  oder  deren  Vertretern  an
den  Gemeindevorstand.  (Ortspolizeiverwalter  in  den  Domanialbesitzungen,
Besitzer  eines  cxcommunalisirten  NRitterguts  oder  deren  Vertreter),  zu  erstatten,  und
dieser  hat  das  Landrathsamt,  im  Amtsgerichtsbezirk  Burgk  den  Amtsrichter  in
Burgk  und  den  Landesthierarzt  von  dem  Inhalte  der  erstatteten  Anzeige  auf  die
schnellste  und  sicherste  Weise  zu  unterrichten,  in  zweifelhaften  Fällen  auch  dem
Landesthierarzt  ein  oder  zwei  Exemplare  von  den  Kadavern  des  verendeten  Geflügels
zur  Feststellung  der  Todesursache  in  einem  dichten  Behältniß  unverzüglich  einzusenden.


6.