Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

—  189  —

Nr.  215.
Einreichung  der  Personal-  und  Oualistkationsberichte  zum  1.  Jannar  1878.
Berlin,  den  7.  Oktober  1877.

Zum  1.  Januar  k.  Is.  sind  die  Personalberichte  mit  ven  zu  diesem  Termin  fälligen  Qualisikationsberichten
und  zwar  unter  unveränderter  Aufrechthaltung  des  bisherigen  Schemas  einzureichen.
Kriegsv.
  Kameke.
No.  178/10.  A.  1.

Nr.  216.
Prämien  für  Soldaten  polnischer  Abkunft  bei  Erlernung  der  deutschen  Sprache.
Berlin,  den  3.  Oktober  1877.
DOues  reglementarischen  Bestimmun  iWrm  hinsichts  der  Gewährung  von  Prämien  für  Soldaten  polnischer

ei  Erlernung  der  deutschen  Spra  sind  uu  desbalb  nicht  in  das  neue  Geldverp  .  ungs  ·  legent
7  das  Preußische  Heer  im  Frieden  vom  24.  877  tbernommren  worden,  weil  jene  Prämien  in
gabe  des  Erlasses  vom  29.  Dezember  1875,  r  H  A.  2.  —  A.--B.-Bl.  Nr.  1  für  1876  —  nich  igt  me
in  die  Verpstegung-Aisnidgkionen  aufzunehmen,  sondern  *  dem  ads  zu  Unterrichtsgeldenn  der
—  Erlaß  vom  Dezember  1874,  12.  A.  1b.,  A.-B.-Bl.  Nr.  1  für  1875  —  zu  siuntt

Die  vorgedachten  Prämten  toͤnnen  daher  nach  wie  vor  gewährt  und  angewiesen  werden
Eriegs  ·  Vini  ;  Allgemeines  ariegt.  Departement.
digis.  .Ete
No.  157.  9.  A.  2.
Nr.  217.

Fesitellung  der  Bankostenanschläge  durch  den  Intendautur-  und  Baurath.
Berlin,  den  4.  Oktober  1877.
Einvernehmen  mit  den  übrigen  betheiligten  Ressorts  des  Kriegs-Ministeriums  bestimmt  das  unterzeichnete

ement  Folgen
Die  wsgeetn  über  Neu-  oder  Umbauten  bezw.  Reparaturen,  deren  Schlußsumme  die  für  die
Superrevision  gesetzten  Minimalgrenzen  von  3000  bezw.  9000  „KI  nicht  üÜbersteigen,  sind  ziffermäßig

festzustellen  und  von  dem  Intendantur=  und  Baurath  mit  Ainen  Pshellungsattst  8  dahin  lautend:
Revidirt  und  festgestellt  auf
„—  in  Worten  —  —/X  —  in  Zahlen  —  J“
N.  N.  d  .  .  N.  3  7

.  N.
sch  Intendantur=  und  Banrath
zu  versehen.

Es  wird  noch  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  verartige  der  edgültigen  Früikellung  in  der  Provinzial-Onstanz
  unterliegende  Bankostenanschläge,  wenn  sie  Behufs  Bewilligung  der  Baugelder  oder  aus  sonstiger
Veranlassung  an  die  zuständige  Zentral-önstan  gelangen  müssen,  vor  der  Einreichung  zu  revidiren  und  mit
dem  Fchstellingetten  des  Intendantur-  und  Bauraths  zu  versehen  find.

Lreg-Minsferium.  Milttär-Oekonomie  Departemen.

trott.  Sandkuhl.
No.  205.  9.  M.  O.  D.  4.