für Stadt= auch Land-
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Gebuͤhren-Taxe
Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
(Die Einleitung siehe
Pag. 3.)
W und Stadtgerichte in den großen Städten, welche,
mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen
Erster Abschnitt.
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß.
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
#—ntt
Gegenstand des Prozesses
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
100 bis
200 Ril.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Ril.
exel.
Ril. Gr.
von
500 bis
2000
Rtlr. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
□
J0Ö
„
4| Ist einc schriftliche
Wenn der Gegenstand des Streites nur 20 Rthlr. oder weniger be-
trägt; so finden keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem
der Betrag des Gegenstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder
weniger sich nähert, nur überhaupt 8 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. Pro-
tokollgebühren angesegt.
In Injuriensachen zwischen Personen vom gemeinen Bürger= oder
Bauerstande sind zu entrichten:
Wa) an Protokollgebührten EBEGpr.
b) für die Abhörung eines jeden vorgeschlagenen Zeugen 2 Gr.
J)für das Erkennt.niiin 6Gr.
d) für dessen Ausfertigung, wenn der Beleidigte solche auf
Kosten des Beleidigers verlangt r.
Bei andern Gegenständen werden die Gebühren nach Verschiedenheit
der Höhe folgendermaßen festgesetzt: "
Für die zum Protokoll erklärte Anmeldung der Klage und für die dar-
auf zu erlassende Verfügung, insofern letztere bloß mündlich erfolgt,
zusaummneeeeeenn;;;;
Vorladung des Klägers zur Aufnahme der voll-
standigen Klage erforderlich; so werden dafür entrichtet ..
Der ad 4. gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Klaͤger mit
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß.
Für die Einziehung der Information vom Kläger und Aufnahme der Klage
Sollte die Einziehung der Information und die Aufnahme der Klage
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache, in einem Termine nicht
beendigt werden können; so wird für jeden der folgenden der nie-
drigste ad 6. bestimmte Satz genommen.
Anmerkung. 1) Die lnuterventio principalis ist ein besonderer Pro-
zeß, und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt.
Hingegen wird bei der Interventione accessoria für die Einziehung
der Information darüber, und für die Aufnehmung derselben, nur
die Hälfte des ad 6. bestimmten Satzes genommen. Im weitern
Verfolg wird diese Intervention mit der Hauptsache zugleich verhan-
delt, und der Intervenient wie jede andere, an einem Prozeß theil-
nehmende Parthei, betrachtet.
2) Mit der Litis-Denunziation und Adzitation hat es gleiche Bewand-
niß, wie mit der Interventione accessoria. Insofern aber der Litis-
Denunziant und Denunziat über das Fundament des Regresses mit
einander streiten, ist solches ein besonderer Prozeß.
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3) Bei